Liebe Leser!
Nachdem wir im Jahre 1991 von Berlin in den Spreewald gezogen sind, glaubten wir, hier einigermaßen vor Justizwillkür und Rechtsbeugung sicher zu sein. Doch inzwischen scheint die Justiz im Lande Brandenburg von der Berliner Justizwillkür angesteckt zu sein.
Die Sache sei hier kurz geschildert.
Wie aus meinen Internetseite hervorgeht, beschäftigen meine Frau und ich uns seit 1983 mit der Zucht von Zwergteckeln. Da kommt es des öfteren vor, daß ein Tier krank wird und man gezwungen ist, einen Tierarzt auszusuchen.
In meinen Internetseiten hatte ich mehrere Fälle geschildert, bei denen mehrmals Tiere von uns unter merkwürdigen Umständen gestorben sind. Ein Tierarzt sah das als "Rufschädigung" an, obwohl ich weder seinen Namen noch die Anschrift seiner Praxis genannt hatte. Er beauftragte eine Rechtsanwältin mit der Vertretung seiner Interessen. Diese Anwältin stellte an meine Frau und mich unangemessene finanzielle Forderungen. Da wir diese Forderungen ablehnten, verklagte uns diese Rechtsanwältin beim Amtgericht.
Nach der Zivilprozeßordnung ist der Gerichtsstand das Amtsgericht, welches für den Wohnort des Beklagten oder Antragsgegners zuständig ist. In diesem Falle jedoch wandte sich die gegnerische Rechtsanwältin an das Amtsgericht des Wohnortes des Antragstellers bzw. Klägers. Das angerufene Amtsgericht war also von vornherein unzuständig.
| Zivilprozeßordnung (ZPO) Erstes Buch. Allgemeine Vorschriften
§ 12. Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
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Ein ausschließlicher Gerichtsstand war weder begründet noch vereinbart.
Nun hatte die (eigentlich unzuständige) Richterin, auf deren Tisch die Sache gelangt war, ganz offensichtlich keine Lust, sich mit der Sache zu beschäftigen. Sie legte der gegnerischen Anwältin nahe, für den Streitwert einen höheren Betrag anzugeben, was diese natürlich sofort aufgriff, denn bei der Heraufsetzung des Streitwertes steigt auch das Anwaltshonorar.
Die Sache wurde nun auf Grund der Streitwerthöhe an das Landgericht weitergegeben, ohne daß wir, die Antragsgegner bzw. Verfügungsbeklagten überhaupt davon wußten. Wir erfuhren von allem erst durch die Terminfestsetzung durch das Landgericht.
Wir mußten uns nun schleunigst einen Rechtsanwalt für unsere Vertretung vor dem Landgericht suchen. Der Rechtsanwalt arbeitete sich durch die Akten hindurch und sagte von sich aus, daß er wegen unserer wirtschaftlichen Lage einen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für und stellen wolle. Da
es gab eine Verhandlung vor dem Landgericht, und schließlich wurde ein Vergleich geschlossen.