Ende April trafen die angekündigten Vorbescheide der Preisstelle für
Mieten des Bezirksamtes Schöneberg bei uns ein. Sie erhielten die für
uns extrem wichtige Feststellung, daß es sich nach den gesetzlichen
Grundlagen bei dem Wohnraumanteil des gesamten Mischmietobjektes - also
bei 72% der Gesamt-Mietfläche - um preisgebundenen Altbauwohnraum
handelt. Die gegenteilige Auffassung das Vermieters - also des Grundstücksamtes
Schöneberg - wird in den Vorbescheiden ausdrücklich zurückgewiesen.
Diese Bescheide waren von einer Behörde des Landes Berlin auf Grund eindeutiger
Gesetzesvorschriften verfügt worden. Demgegenüber operierte das Grundstücksamt
in der Funktion eines quasi privaten Vermieters lediglich mit der "Auslegung
der Mietverträge". Es ist offensichtlich und greifbar, daß die
auf gesetzlicher Grundlage zustandegekommenen Bescheide der Preisstelle für
Mieten ein höheres Rechtsgut darstellen als der sich allein auf "Auslegung
der Mietverträge" stützende Machtanspruch des Leiters des Grundstücksamtes
Schöneberg, Engelke. Die Bescheide belegten zugleich, daß
das Land Berlin an sich überhaupt kein Interesse an der Zwangsräumung
hatte.
Damit war offensichtlich, daß die Vertreter des Bezirksamtes Schöneberg
den Namen des Landes Berlin mißbräuchlich zur Befriedigung einer
persönlichen Rache verwendet hatten, denn alle gerichtlichen Aktionen des
Bezirksamtes Schöneberg gegen uns geschahen stets im Namen des Landes Berlin
.
Am 16.5.1983 war Termin in der Räumungsklage gegen die MIXTUR-SCHALLPLATTEN
GmbH. und in der Zahlungsklage gegen uns persönlich. Wieder amtierte der
Richter am Amtsgericht Waue. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung
blätterte der Richter erst gelangweilt in den Akten und sagte dann:
"Die Gerichtsvollzieher sind heute viel zu zaghaft!
In solchen Fällen sollten sie gleich kurzen Prozeß machen!"
Wir hatten damals noch sehr wenig Gerichtserfahrung, sodaß wir - anstatt
wegen dieser unsachlichen Äußerung sofort einen Antrag auf Ablehnung
des Richters am Amtsgericht Waue wegen Besorgnis der Befangenheit zu Protokoll
zu geben - dablieben und uns von diesem parteiischen Richter völlig überfahren
ließen. Wir legten die Vorbescheide der Preisstelle für Mieten vom
13.4.1983 vor und beantragten die Abweisung der Klagen; hilfsweise beantragten
wir die einstweilige Aussetzung des Verfahrens bis zum Eintritt der Rechtskraft
der Bescheide. Der Richter Waue lehnte jedoch unsere Anträge mit der jedem
Verfahrensrecht spottenden Begründung ab, diese (Vor-) Bescheide seien
eine interne Angelegenheit des Bezirksamtes, die ihn
nichts angehe (!) . Wir waren fassungslos. Der Richter Waue verurteilte
unverzüglich die MIXTUR-SCHALLPLATTEN GmbH. zur Räumung und uns persönlich
zur Zahlung der Differenzbeträge zwischen der von uns gezahlten preisrechtlich
zulässigen Wohnungsmiete und und der vom Grundstücksamt gefoderten
preisrechtlich unzulässigen Gewerbemiete.
Am 1.7. 1983 wurden die inzwischen verfügten endgültigen Bescheide
der Preisstelle für Mieten rechtskräftig und unanfechtbar, da das
Grundstücksamt Schöneberg keinen Widerspruch gegen die Bescheide aus
dem eigenen Hause erhoben hatte. Ein derartiger Widerspruch hätte nämlich
zu einem für die Verwaltung äußerst peinlichen "In-sich-Prozeß"
geführt. Und solch ein Schauspiel wolIte das Bezirksamt Schöneberg
nicht der Öffentlichkeit bieten. Statt dessen hielten der Bezirksbürgermeister
Kabus, der Finanzstadtrat Gleitze, der Baustadtrat Kunkel,
der Rechtsamtsleiter Dr. Machalet, die Rechtsamts-Mitarbeiterin Ziefle-von
Jagow und der Grundstücksamtsleiter Engelke eine Konferenz ab,
in der das künftige Vorgehen gegen uns festgelegt wurde. Es wurde beschlossen,
die rechtskräftigen Verwaltungsbescheide der Preisstelle für Mieten
zu ignorieren und vielmehr die Zwangsvollstreckung aus den Räumungsurteilen
energisch gegen uns zu betreiben, um dem Senator für Bau- und Wohnungswesen
und dem Bauausschuß des Abgeordnetenhauses zuvor zu kommen. Es wurde eine
dialektische "Sprachregelung" getroffen, in der es hieß, die
Bescheide hätten nach herrschender Meinung lediglich deklaratorisehen Charakter,
da ja die Stichtagsmiete per 31.12.1978 nicht herabgesetzt und unser Antrag
an die Preisstelle für Mieten somit rechtskräftig abgelehnt worden
sei. Mit dieser Marschroute gingen seitdem Grundstücksamt und "Rechtsamt"
des Bezirksamtes Schöneberg weiter gegen uns vor.
Hinsichtlich des Begriffes "herrschende Meinung" sei darauf
hingewiesen, daß die Justiz diesen Begriff immer dann heranzieht, wenn
es gilt, eine gewünschte Entscheidung gegen das Gesetz und gegen
die einschlägige Rechtsprechung durchzupauken. Diese "herrschende
Meinung" ist nirgendwo definiert und ist demzufolge auch nicht nachprüfbar.
Und es ist völlig unbestimmt, bei wem diese Meinung "herrscht".
Faktisch bedeutet die Möglichkeit der Berufung auf die "herrschende
Meinung" der Freibrief für jegliche Rechtsbeugung.
Doch auch die "herrschende Meinung" konnte und kann die rechtskräftigen
Verwaltungsbescheide der Preisstelle für Mieten nicht aus der Welt schaffen.
Für uns ging es jetzt darum, gerade mit Hilfe dleser nun rechtskräftigen
Bescheide, die ja eine Aussage über den Charakter der Mietverhältnisse
beinhalteten, die Aufhebung der bisherigen Räumungs- und Zahlungsurteile
zu erwirken. Die Zivilprozeßordnung hält dafür das Rechtsmittel
der Restitutionsklage bereit.
Es fand sich zu unserer unangenehmen Überraschung jedoch kein einziger
Rechtsanwalt, der bereit war, uns vor Gericht zu vertreten. Ein mir persönlich
bekannter Anwalt, der zugleich ein öffentiches Amt bekleidet, sagte mir,
daß im Restitutionsprozeß dieselben Richter zu entscheiden hätten,
die auch schon in dem Vorprozeß amtiert haben. Und da nach Auffassung
der gesamten Richterschaft der Grundsatz gilt:
" DAS URTEIL IST H E I L I G
",
werde sich jeder Richter und jede Kammer mit Händen und Füßen
gegen die Aufhebung des alten Urteils - mag es auch mit den allergrößten
Mängeln behaftet sein - wehren. Lediglich bei ein paar Vaterschaftsklagen
habe die Restitutionsklage bisher Erfolg gehabt, als auf Grund unwiderlegbarer
medizinischer Beweise das alte Urteil beim besten Willen nicht mehr zu halten
war. Ein deutscher Richter irre sich eben nicht ...
Für uns bedeuteten diese Erläuterungen, daß es mit der Rechtsstaatlichkeit
in diesem Lande "Bundesrepublik Deutschland" ganz offensichtlich nicht
sehr gut bestellt ist. Ein mir bekannter anderer Rechtsanwalt war dann wenigstens
bereit, gegen die Amtsgerichtsurteile vom Mai 1983 Berufung einzulegen. Bei
der telefonischen Kontaktaufnahme fragte der Anwalt, welcher Richter entschieden
habe. Als ich ihm den Namen nannte, entschlüpfte dem Anwalt ganz spontan
der Satz:
"Bei unserem Freund Waue hatten Sie von
vornherein niemals eine Chance!"
Hinsichtl ich der eigentlich notwendig gewesenen Restitutionsklage war dieser
Anwalt ebenfalls nicht bereit, dieses Rechtsmittel zu ergreifen. Offensichtlich
kannte auch er die Praxis der deutschen Richterschaft. Immerhin verfaßte
er zusammen mit einem Kollegen sehr ordentliche Berufungsschriften gegen die
Urteile des Amtsrichters Waue; diese Berufungsschriften vom 4.8. und vom 8.8.1983
sind zum Verständnis des ganzen Geschehens derart wichtig, daß sie
hier in den wesentlichen Teilen im Wortlaut wiedergegeben werden:
(Es folgt Aufrechnung für Teil-Objekt 65-1):
(Es folgt Aufrechnung für Mietobjekt 65-15):
Soweit also die wesentlichsten Passagen der Berufungsbegründung vom 4.6,1983
in der ersten Zahlungsklage 62 S 283/83 Landgericht Berlin (13 C 730/82 Amtsgericht
Schöneberg).
In der zweiten Zahlungsklage 62 S 287/83 (13 C 126/83 Amtsgericht Schöneberg)
führte unser Rechtsanwalt aus:
Die dritte Sache, in der Berufung eingelegt werden mußte, war das Räumungsverfahren gegen unsere Firma MIXTUR-SCHALLPLATTEN GmbH. Unser Rechtsanwalt führte in seiner Berufungsbegründung - ebenfalls vom 8.6.1983 - aus:
Soweit also die Berufungsbegründungen unseres damaligen Rechtsanwaltes.
Zwar fanden wir einige Formulierungen und Argumentationen nicht sehr glücklich,
aber wichtig war, daß die Hauptsache - Aufbau einer juristisehen Konstruktion
auf ein mit den gesetzli chen Bestimmungen nicht in Einklang zu bringendes Räumungsurteil
und Unvereinbarkeit eines solchen Handelns mit unserem Rechtssystem - deutlich
heausgestellt wurde. Wir glaubten, daß es die Richter der Zivilkammer
62 des Landgerichts Berlin angesichts dieser Berufungsschriften sehr schwer
haben wurden, ihre alte Position zu verteidigen.
Doch dann geschahen merkwürdige Dinge. Zunächst zog die Rechtsschutz-Versicherung
des Berliner Mietervereins e.V. ihre bereits gegebene Kostenübernahme-Zusage
wieder zurück. Die Versicherungsgesellschaft argumentierte, daß die
eigentliche Rechtsverletzung bereits in der Aufzwingung eines Gewerbemietvertrages
im Dezember 1979 zu sehen sei. Da wir aber erst Ende 1980 Mitglied im Berliner
Mieterverein geworden seien, liege der Schadensfall außerhalb der Eintrittspflicht
der Versicherungsgesellschaft. Beschwerden beim Berliner Mieterverein und beim
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen gegen die Verweigerung der
Leistung hatten keinen Erfolg. Das Vorhandensein politischer Querverbindungen
zwischen dem damaligen Bezirksstadtrat für Finanzen und Wirtschaft und
der Versicherungsgesellschaft kann nicht ausgeschlossen werden. Später
allerdings hatte sich der Berliner Mieterverein e.V. von dieser Versicherungsgesellschaft
getrennt.
Auch eine neuerliche Anrufung des Petitionsausschusses des Abgeordnetenhauses
von Berlin brachte keinen Erfolg. Der damalige Ausschußvorsitzende Peter
Ulrich teilte uns lakonisch mit, daß der Petitionsausschuß bei
uns keinerlei Anlaß zum Eingreifen sähe.
Dann stellte unser Rechtsanwalt so nach und nach seine Tätigkeit für
uns ein, indem er von uns angeforderte Schriftsätze und Stellungnahmen
nicht weiterverarbeitete. Und schlieIßlich legte er unter einem Vorwand
wenige Wochen vor der Berufungsverhandlung die Mandate nieder und schickte uns
eine saftige Rechnung.
Wir beantragten daraufhin bei der Zivilkammer 62 des Landgerichts Berlin eine
Terminverschiebung da für einen neuen Rechtsanwalt die verbleibende Zeit
für die Einarbeitung in die Akten, die bereits sehr umfangreich waren,
zu kurz sei, um sich ausreichend in die komplizierte Sache einzuarbeiten. Der
Vorsitzende der Kammer, Dr. Ambrock, lehnte jedoch eine Terminverschiebung
strikt ab. Wir hätten bis zum Termin ja noch genügend Zeit, uns nach
einem anderen Anwalt umzusehen! Schließlich wurde uns etwa eine Woche
vor der mündlichen Verhandlung durch den Berliner Mieterverein ein Rechtsanwalt
vermittelt, der bereit war, uns vor dem Landgericht Berlin zu vertreten. Eigene
Schriftsätze wurden von diesem Rechtsanwalt nicht gefertigt, da ja bereits
die Berufungsbegründungen vom August 1983 vorlagen.
Die Berufungsverhandlung gegen die Amtsgerichts-Urteile vom Mai 1983 fand am
5.4.1984 vor der Zivilkammer 62 in der bereits bekannten Besetzung Dr. Ambrock,
Böhrenz, Berner statt. Bezugnehmend auf die rechtskräftigen Bescheide
der Preisstelle für Mieten sagte der Vorsitzende Richter Dr. Ambrock in
heuchlerischer Weise, heute wurde man auf Grund der Beschelde vom April/Mai
1983 anders entscheiden als am 12.7.1982. Da aber gegen das Urteil vom 12.7.1982
keine Restitutionsklage eingereicht worden sei, sei die Kammer l e i d e r
(!) an ihr damaliges Urteil gebunden. Ansonsten ging der Vorsitzende Riehter
auf die in den Berufungsbegründungen unseres vormaligen Rechtsanwaltes
vorgetragenen Argumente überhaupt nicht ein. Der uns vom Berliner Mieterverein
besorgte Rechtsanwalt zeigte sich völlig uninformiert und war mit den Berufungsbegründungen
seines Vorgängers offensichtlich überhaupt nicht vertraut. Er ließ
er sich von dem Vorsitzenden Richter Dr. Ambrock völlig überfahren
und nickte nur servil bei jedem einzelnen seiner Worte. Es kam, wie es nach
allen Erwartungen kommen mußte: die Berufungsklagen wurden als "unbegründet"
verworfen, und wir wurden zusätzlich zur Zahlung der Kosten der Verfahren
verurteilt.
Nach der Verhandlung gab uns der uns empfohlene Rechtsanwalt den "Rat",
eine gütliche Einigung mit dem Amtsleiter des Grundstücksamtes
zu versuchen. Dann verschwand der Rechtsanwalt sehr schnell , ohne uns bei dem
Versuch, eine solche gütliche Einigung zuwege zu bringen, zu helfen. Es
war offensichtlich, daß dleser Rechtsanwalt nur wegen des lukrativen Streitwertes
die Mandate übernommen hatte, wie sich beim Eingang seiner Rechnung sehr
schnell zeigte. Eine gütliche Einigung mit dem Amtsleiter Engelke war jedoch
nicht möglich, da dieser seine Bereitschaft zum Abschluß von neuen
(Gewerbemiet-)Verträgen von der vorherigen Zahlung von DM 13.000,- "Nutzungsentschädigung"
abhängig machte.
Da noch immer keine Nachricht vom Bauausschuß bzw. vom Senator für
Bau- und Wohnungswesen kam, begannen wir intensiv, uns nach anderen geeigneten
Räumen umzusehen. Wir schrieben mehrfach an sämtliche Wohnraum- und
Gewerberaum-Makler und gingen praktisch jeder einzelnen Immobilienanzeige nach,
die einigermaßen erfolgversprechend aussah. Die Räume waren jedoch
immer entweder nicht geeignet wegen zu niedriger Raumhöhe im Hinblick auf
die Unterbringung unserer Orgel oder waren zu teuer. In vielen Fällen waren
die Räume bereits vergeben, als wir kamen, oder es wurden Familien mit
Kindern uns vorgezogen. Die Bemühungen, andere Räume zu finden, liefen
in der Folgezeit immer parallel zu den geschiIderten Geschehnissen.
Im August 1984 - nach Ablauf der von der Zivilkammer 62 des Landgerichts gewährten
Räumungsfrist - begann das Bezirksamt Schöneberg wiederum, die Zwangsvollstreckung
aus den vom Landgericht bestätigten Räumungsurteilen vom 5.11.1981
und vom 16.5.1983 zu betreiben.
Gleichzeitig mit der Ankündigung der Zwangsräumung für den 31.8.1984
traf bei allen Mietern des Hauses - also auch bei uns - das Kaufangebot
der in städtischem Besitz befindlichen Wohnungsbaugesellschaft "STADT
UND LAND" ein. Unsere Wohn- und Gewerberäume wurden uns zu einem Quadratmeterpreis
von DM 1.000,- bis DM 1.200,- zum Kauf angeboten. Bei den Mietern machte sich
eine große Enttäuschung breit, da diese Preise wesentlieh höher
als die von uns errechneten waren. Trotzdem war ein Anfang zu sehen, und wegen
des Quadratmeterpreises mußte eben noch verhandelt werden. Bezugnehmend
auf die rechtskräftigen Verwaltungsbescheide des Bezirksamtes Schöneberg
vom April/Mai 1983 und auf das Kaufangebot für die von uns bewohnten und
benutzten Räume erhoben wir am 20.8.1984 Vollstreckungsanfechtungsklage
gegen die ZwangsvolIstreckung (Räumung) aus den alten Urteilen und erreichten
in letzter Minute die einstweilige Einstellung der Vollstreckung durch den Richter
vom Tagesdienst im Amtsgericht Schöneberg. Der eigentlich zuständige
Richter Waue, mit dem ich im Geschäftszimmer der Abteilung 13 zusammentraf,
als er gerade nach Hause gehen wollte, sagte zu mir:
Im Hinblick auf die weitere Behandlung der Vollstreckungsanfechtungsklage durch
den Richter am Amtsgericht Waue reichten wir gegen diesen ein Ablehnungsgesuch
wegen Besorgnis der Befangenheit ein, wobei wir seine unsachlichen Äußerungen
in der mündlichen Verhandlung vom 16.5.1983 ("In
solchen Fällen sollten die Gerichtsvollzieher gleich kurzen Prozeß
machen") mit zum Gegenstand unseres Ablehnungsgesuches machten.
Obwohl jetzt ein Ablehnungsgesuch gegen ihn lief und er nach dem Gesetz keine
Entscheidung in der eigentlichen Sache hätte treffen dürfen, zog der
Amtsrichter Waue das Verfahren nach zwei Wochen an sich und hob die einstweilige
Einstellung der ZwangsvolIstreckung wieder auf mit der Begründung, daß
unsere Vollstreckungsanfechtungsklage "keine Aussicht auf Erfolg"
habe.
Später rechtfertigte der Richter am Amtsgericht Waue sein Eingreifen mit
einem Hinweis des Amtsleiters Engelke auf die "Unaufschiebbarkeit der
Räumung".
Im Rahmen des Ablehnungsverfahrens, das zuständigkeitsmäßig
von der Zivilkammer 1 des Landgerichts Berlin durchgeführt wurde,
bestritt der Amtsrichter Waue seine Äußerungen und bezeichnete sich
selbst als "nicht befangen". Da wir keine Zeugen für die unsachlichen
Äußerungen des Richters Waue hatten, wurde unser Ablehnungsgesuch
selbstverständlich von der Zivilkammer 1 als "unbegründet"
verworfen, wie auch samtliche späteren Ablehnungsgesuche. Es war offensichtlich
und greifbar, daß längst zwisehen der Verwaltung und der Justiz Absprachen
getroffen worden waren, wie unsere Versuche, uns unsere Wohnung und unsere Geschäftsräume
zu erhalten, "abzuschmettern" seien.
Als den "Hütern und Wahrern des Rechts" schließlich die
Argumente ausgingen, kamen sie mit der folgenden zynischen Begründung an:
Mit diesem Dogma wurden von den beteiligten Ricntern die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung
über die Ablehnung von Richtern sowie die gesamte umfangreiche einschlägige
Rechtsprechung, die in den Kommentaren zur ZPO zu finden ist, vom Tisch gefegt.
Unmittelbar nach der Entscheidung des Amtsrichters Waue, die Zwangsräumung
sei unaufschiebbar - die dann natürlich im Blitzverfahren von der
Zi viIkammer 62 des Landgerichts und auch vom Kammergericht bestätigt wurde
- , unternahm das Bezirksamt Schöneberg den nächsten VolIstreckungsversuch.
Auch diesmal gelang es mir wieder, eine einstweilige Einstellung der Vollstreckung
durch den in das Komplott nicht eingeweihten Richter vom Tagesdienst des Amtsgerichts
Schöneberg zu erwirken.
Da in der Räumungsankündigung des vom Bezirksamt Schöneberg beauftragten
Gerichtsvollziehers die Aufforderung enthalten war, im Falle einer durch die
Zwangsräumung entstehenden Obdachlosigkeit das zuständige Sozialamt
aufzusuchen, nahmen wir mit dem Sozialamt Schöneberg Kontakt auf. Dort
starrte man mich ungläubig an und hielt meine Angaben für Aufschneiderei.
Nach einigen Rückfragen beim Grundstücksamt merkten die Sachbearbeiterinnen
jedoch sehr schnell, daß alle meine Angaben auf Wahrheit beruhten. Sie
schickten mich zur Rechtsberatungsstelle des Sozialamtes Schöneberg, damit
ich dort meinen "Fall" vortrage. Nach dem Studium der umfangreichen
Unterlagen (Klageschriften, Urteile, Verwaltungsbescheide) sagte die Rechtsanwältin
resigniert:
Geholfen hat sie uns nicht, denn sie fürchtete den "sehr unangenehmen
Gegner" und wolIte nicht ihren Job beim Bezirksamt Schöneberg verlieren.
Mir wandten uns dann an mehrere Rechtsanwälte; keiner war jedoch bereit,
uns zu helfen. Über das Versagen und das unehrenhafte Verhalten von Rechtsanwälten
sowie über die Rechtsanwaltskammer wird weiter unten in einem gesonderten
Kapitel berichtet.
Natürlich hob der Amtsrichter Waue umgehend wieder die einstweilige Einstellung
der Zwangsvollstreckung auf, und zwar jetzt mit der Begründung, daß
es für den "Gläubiger" - also für das Grundstücksamt
Schöneberg - unzumutbar wäre, noch länger auf die Vollstreckung
aus den rechtskräftigen Urteilen vom 5.11.1981 und vom 16.5.193 warten
zu müssen. Was uns dagegen zugemutet wurde, interessierte den Richter
Waue nicht.
Auch dieser Beschluß wurde wieder umgehend vom Landgericht und vom Kammergericht
bestätigt, sodaß das Bezirksamt Schöneberg wieder neue Vollstreckungsaktionen
beginnen konnte und wir wieder gezwungen waren, neue Schriftsätze zu verfassen.
Nahezu unsere gesamte Geschäftstätigkeit wurde durch die Aktionen
blockiert. Es hätten wichtige Geschäftsreisen nach England, Frankreich,
Norwegen und Italien durchgeführt werden müssen, und es hätten
Auslieferungsvertrage verlängert oder schriftlich fixiert werden müssen.
Meine Frau bekam vor Aufregung und Streß eine Gürtelrose im Gesicht,
deren Folgen (Narben) bis heute noch erkennbar sind.