Das Komplott (1)


Ende April trafen die angekündigten Vorbescheide der Preisstelle für Mieten des Bezirksamtes Schöneberg bei uns ein. Sie erhielten die für uns extrem wichtige Feststellung, daß es sich nach den gesetzlichen Grundlagen bei dem Wohnraumanteil des gesamten Mischmietobjektes - also bei 72% der Gesamt-Mietfläche - um preisgebundenen Altbauwohnraum handelt. Die gegenteilige Auffassung das Vermieters - also des Grundstücksamtes Schöneberg - wird in den Vorbescheiden ausdrücklich zurückgewiesen.

Diese Bescheide waren von einer Behörde des Landes Berlin auf Grund eindeutiger Gesetzesvorschriften verfügt worden. Demgegenüber operierte das Grundstücksamt in der Funktion eines quasi privaten Vermieters lediglich mit der "Auslegung der Mietverträge". Es ist offensichtlich und greifbar, daß die auf gesetzlicher Grundlage zustandegekommenen Bescheide der Preisstelle für Mieten ein höheres Rechtsgut darstellen als der sich allein auf "Auslegung der Mietverträge" stützende Machtanspruch des Leiters des Grundstücksamtes Schöneberg, Engelke. Die Bescheide belegten zugleich, daß das Land Berlin an sich überhaupt kein Interesse an der Zwangsräumung hatte.

Damit war offensichtlich, daß die Vertreter des Bezirksamtes Schöneberg den Namen des Landes Berlin mißbräuchlich zur Befriedigung einer persönlichen Rache verwendet hatten, denn alle gerichtlichen Aktionen des Bezirksamtes Schöneberg gegen uns geschahen stets im Namen des Landes Berlin
.
Am 16.5.1983 war Termin in der Räumungsklage gegen die MIXTUR-SCHALLPLATTEN GmbH. und in der Zahlungsklage gegen uns persönlich. Wieder amtierte der Richter am Amtsgericht Waue. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung blätterte der Richter erst gelangweilt in den Akten und sagte dann:

"Die Gerichtsvollzieher sind heute viel zu zaghaft! In solchen Fällen sollten sie gleich kurzen Prozeß machen!"

Wir hatten damals noch sehr wenig Gerichtserfahrung, sodaß wir - anstatt wegen dieser unsachlichen Äußerung sofort einen Antrag auf Ablehnung des Richters am Amtsgericht Waue wegen Besorgnis der Befangenheit zu Protokoll zu geben - dablieben und uns von diesem parteiischen Richter völlig überfahren ließen. Wir legten die Vorbescheide der Preisstelle für Mieten vom 13.4.1983 vor und beantragten die Abweisung der Klagen; hilfsweise beantragten wir die einstweilige Aussetzung des Verfahrens bis zum Eintritt der Rechtskraft der Bescheide. Der Richter Waue lehnte jedoch unsere Anträge mit der jedem Verfahrensrecht spottenden Begründung ab, diese (Vor-) Bescheide seien eine interne Angelegenheit des Bezirksamtes, die ihn nichts angehe (!) . Wir waren fassungslos. Der Richter Waue verurteilte unverzüglich die MIXTUR-SCHALLPLATTEN GmbH. zur Räumung und uns persönlich zur Zahlung der Differenzbeträge zwischen der von uns gezahlten preisrechtlich zulässigen Wohnungsmiete und und der vom Grundstücksamt gefoderten preisrechtlich unzulässigen Gewerbemiete.

Am 1.7. 1983 wurden die inzwischen verfügten endgültigen Bescheide der Preisstelle für Mieten rechtskräftig und unanfechtbar, da das Grundstücksamt Schöneberg keinen Widerspruch gegen die Bescheide aus dem eigenen Hause erhoben hatte. Ein derartiger Widerspruch hätte nämlich zu einem für die Verwaltung äußerst peinlichen "In-sich-Prozeß"

Land Berlin,
vertreten durch das Bezirksamt Schöneberg von Berlin,
Abteilung Finanzen und Wirtschaft
- Grundstücksamt - ,

g e g e n

Land Berlin,
vertreten durch das Bezirksamt Schöneberg von Berlin,
Abteilung Bauwesen
- Preisstelle für Mieten -

geführt. Und solch ein Schauspiel wolIte das Bezirksamt Schöneberg nicht der Öffentlichkeit bieten. Statt dessen hielten der Bezirksbürgermeister Kabus, der Finanzstadtrat Gleitze, der Baustadtrat Kunkel, der Rechtsamtsleiter Dr. Machalet, die Rechtsamts-Mitarbeiterin Ziefle-von Jagow und der Grundstücksamtsleiter Engelke eine Konferenz ab, in der das künftige Vorgehen gegen uns festgelegt wurde. Es wurde beschlossen, die rechtskräftigen Verwaltungsbescheide der Preisstelle für Mieten zu ignorieren und vielmehr die Zwangsvollstreckung aus den Räumungsurteilen energisch gegen uns zu betreiben, um dem Senator für Bau- und Wohnungswesen und dem Bauausschuß des Abgeordnetenhauses zuvor zu kommen. Es wurde eine dialektische "Sprachregelung" getroffen, in der es hieß, die Bescheide hätten nach herrschender Meinung lediglich deklaratorisehen Charakter, da ja die Stichtagsmiete per 31.12.1978 nicht herabgesetzt und unser Antrag an die Preisstelle für Mieten somit rechtskräftig abgelehnt worden sei. Mit dieser Marschroute gingen seitdem Grundstücksamt und "Rechtsamt" des Bezirksamtes Schöneberg weiter gegen uns vor.

Hinsichtlich des Begriffes "herrschende Meinung" sei darauf hingewiesen, daß die Justiz diesen Begriff immer dann heranzieht, wenn es gilt, eine gewünschte Entscheidung gegen das Gesetz und gegen die einschlägige Rechtsprechung durchzupauken. Diese "herrschende Meinung" ist nirgendwo definiert und ist demzufolge auch nicht nachprüfbar. Und es ist völlig unbestimmt, bei wem diese Meinung "herrscht". Faktisch bedeutet die Möglichkeit der Berufung auf die "herrschende Meinung" der Freibrief für jegliche Rechtsbeugung.

Doch auch die "herrschende Meinung" konnte und kann die rechtskräftigen Verwaltungsbescheide der Preisstelle für Mieten nicht aus der Welt schaffen. Für uns ging es jetzt darum, gerade mit Hilfe dleser nun rechtskräftigen Bescheide, die ja eine Aussage über den Charakter der Mietverhältnisse beinhalteten, die Aufhebung der bisherigen Räumungs- und Zahlungsurteile zu erwirken. Die Zivilprozeßordnung hält dafür das Rechtsmittel der Restitutionsklage bereit.

Es fand sich zu unserer unangenehmen Überraschung jedoch kein einziger Rechtsanwalt, der bereit war, uns vor Gericht zu vertreten. Ein mir persönlich bekannter Anwalt, der zugleich ein öffentiches Amt bekleidet, sagte mir, daß im Restitutionsprozeß dieselben Richter zu entscheiden hätten, die auch schon in dem Vorprozeß amtiert haben. Und da nach Auffassung der gesamten Richterschaft der Grundsatz gilt:

" DAS URTEIL IST  H E I L I G ",

werde sich jeder Richter und jede Kammer mit Händen und Füßen gegen die Aufhebung des alten Urteils - mag es auch mit den allergrößten Mängeln behaftet sein - wehren. Lediglich bei ein paar Vaterschaftsklagen habe die Restitutionsklage bisher Erfolg gehabt, als auf Grund unwiderlegbarer medizinischer Beweise das alte Urteil beim besten Willen nicht mehr zu halten war. Ein deutscher Richter irre sich eben nicht ...

Für uns bedeuteten diese Erläuterungen, daß es mit der Rechtsstaatlichkeit in diesem Lande "Bundesrepublik Deutschland" ganz offensichtlich nicht sehr gut bestellt ist. Ein mir bekannter anderer Rechtsanwalt war dann wenigstens bereit, gegen die Amtsgerichtsurteile vom Mai 1983 Berufung einzulegen. Bei der telefonischen Kontaktaufnahme fragte der Anwalt, welcher Richter entschieden habe. Als ich ihm den Namen nannte, entschlüpfte dem Anwalt ganz spontan der Satz:

"Bei unserem Freund Waue hatten Sie von vornherein niemals eine Chance!"

Hinsichtl ich der eigentlich notwendig gewesenen Restitutionsklage war dieser Anwalt ebenfalls nicht bereit, dieses Rechtsmittel zu ergreifen. Offensichtlich kannte auch er die Praxis der deutschen Richterschaft. Immerhin verfaßte er zusammen mit einem Kollegen sehr ordentliche Berufungsschriften gegen die Urteile des Amtsrichters Waue; diese Berufungsschriften vom 4.8. und vom 8.8.1983 sind zum Verständnis des ganzen Geschehens derart wichtig, daß sie hier in den wesentlichen Teilen im Wortlaut wiedergegeben werden:


In dem Rechtsstreit

Ganady./. Land Berlin
- 62 S 263/83 -

begründe ich die von mir am 08.07.1983 eingelegte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg (13 C 730/82) vom 02.05.83 wie folgt:

Das angefochtene Urteil ist wegen seines Urteilsausspruches zu 1 unrichtig. Das Gericht geht in seiner Entscheidung davon aus, daß ein Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagten aufgrund der zwischen den Parteien geschlossenen Mietverträge besteht. Dies ist unzutreffend, da die dem Gericht in Fotokopie vorliegenden Gewerbemietverträge nichtig sind und daher nicht als Rechtsgrundlage für die Forderung des Klägers dienen können.

Die Nichtigkeit ergibt sich zum einen aus dem Zustandekommen der Verträge selbst, hierbei wurde den Beklagten zunächst mündlich der Abschluß von Wohnraummietverträgen in Aussicht gestellt; nachdem sie die Räume dann bezogen hatten, wurden ihnen jedoch Gewerbemietverträge zur Unterschrift zugesandt und mitgeteilt, daß der Kläger zum Abschluß der ursprünglich zugesagten Wohnraummietverträge nicht bereit sei.

Schon dieses Verhalten stellt einen Verstoß gegen § 138 BGB dar und führt zur Nichtigkeit der so zustandegekommenen Mietverträge. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf den Inhalt des erstinstanzlichen Schriftsatzes der Beklagten vom 11.01.1983 verwiesen.

Zum anderen ergibt sich die Nichtigkeit der vorliegenden Gewerbemietverträge auch daraus, daß es sich gar nicht um nichtpreisgebundenen Gewerberaum, sondern um der Altbaumietenverordnung unterliegende Räumlichkeiten handelt. Der Abschluß von Gewerbemietverträgen verstößt damit schon an sich gegen zwingende gesetzliche Vorschriften.

Daß es sich tatsächlich um preisgebundene, der Altbaumietenverordnung unterfailende, Räumlichkeiten handelt, ergibt sich aus den Bescheiden des Bezirksamts Schöneberg, Abt. Bauwesen - Preisstelle für Mieten - vom 30.05.1983 in Verbindung mit den diesen Schreiben vorangegangenen Schreiben eben dieser Behörde von 18.04.1983.

Beweis: Vorlage der genannten Schreiben und Bescheide in Fotokopie

Soweit das Amtsgericht davon ausgeht, daß eine Entscheidung über die Frage der Nichtigkeit der schriftlichen Gewerbemietverträge nicht mehr möglich sei, da über diese Frage incidenter bereits in dem Räumungsurteil 13 C 541/81 rechtskräftig entschieden wurde, so ist dies unzutreffend. In dieser, im Jahre 1981 getroffenen Entscheidung ging das Gericht von völlig anderen Voraussetzungen aus, da zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung der Preisstelle für Mieten des Bezirksamtes Schöneberg nicht vorlag. Diese erging erst am 30.05.1983 und stellte in einem rechtsmittelfähigen Bescheid fest, daß es sich eben nicht um Gewerberaum, sondern um nach der Altbaumietenverordnung zu beurteilenden Wohnraum handelt. Eben weil das Gericht im Jahre 1981 keine behördliche Entscheidung zur Verfügung hatte, war es gezwungen, die erforderliche rechtliche Feststellung durch Auslegung zu ermitteln. So heißt es in diesem Urteil (Seite 3) wörtlich:

"Danach ergibt sich durch Auslegung nach Auffassung des Gerichts, daß vorherrschend die Vermietung zu Gewerbezwecken gewesen ist."

Auf Seite 4 dieses Urteils heißt es dann:

"Daß seitens des Klägers bekannt war, daß tatsächlich der Raum als Wohnraum genutzt wird, kommt dem gegenüber keine erhebliche Bedeutung zu, da es dem Vermieter in der Regel egal ist, wie ein Mietobjekt tatsächlich genutzt wird."

Wenn nun die zuständige Behörde nach Überprüfung der tatsächlichen Gegebenheiten eine abschließende Entscheidung gefällt hat, daß die von den Beklagten angemieteten Räume mietrechtlich als Wohnraum, nicht aber als Gewerberaum zu beurteilen sind, so ergibt sich deutlich, daß die Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg von 1981 diesbezüglich rechtlich falsch war.

Das Amtsgericht Schöneberg beruft sich in seinem angefochtenen Urteil bezüglich der Frage der Nichtigkeit der Gewerbemietverträge auf seine eigene (falsche) Entscheidung aus dem Jahre 1981, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits die Stellungnahme des Bezirksamtes Schoneberg - Preisstelle für nieten - vorlag. Dies kann und darf dem Rechtssystem nicht entsprechen. So kann aufgrund einer Entscheidung, die sich nachträglich als falsch herausgestellt hat, nicht eine weitere, auch falsche Entscheidung beruhen. Der in der ZPO festgehaltene Grundsatz der Rechtskraft soll doch nur garantieren, daß in einer Sache nicht zwei Entscheidungen verschiedener Art gefäl1t werden können. Hat sich aber wie hier die rechtliche Beurteilung nach Ergehen des Urteils als unzutreffend herausgestellt, liegen aber die Voraussetzungen einer Restitutionsklage nicht vor, so kann aus rein formal juristischen Gesichtspunkten nicht eine zweite, dem Recht widersprechende Entscheidung ergehen.

Bei Beurteilung dieser Frage ist auch zu berücksichtigen, daß die in den beiden Klagen vorliegenden Streitgegenstände nicht identisch sind, sondern es sich lediglich um eine, in dem ersten Urteil incidenter geprüfte Frage handelt.

Geht man also von der Nichtigkeit der Gewerbemietverträge aus, so ist das angefochtene Urteil hinsichtlich des Urteilsspruches zu 1 unzutreffend, denn dann kann sich der Anspruch des Klägers nicht aus diesen unwirksamen Mietverträgen ergeben. Auszugehen ist damit von der zwischen den Parteien getroffenen mündlichen Vereinbarung; diese ging von den Mietbeträgen aus, die die Vorgänger der Beklagten in den Raunen bezahlten. ...

Aus der Gegenüberstellung von angemessener und tatsächlich gezahlter Nutzungsentschädigung ergibt sich ein Saldo in Höhe von DM 823,80 zu Gunsten der Beklagten per 31.12.1981. ... Die Forderungen des Klägers hinsichtlich des Mietobjektes 65-2 sind damit unbegründet. ...

(Es folgt Aufrechnung für Teil-Objekt 65-1):

Restguthaben für Objekt 65-1: DM 1.707,82 . Die Forderungen der klagenden Behörde hinsichtlich des Mietobjekts 65-1 sind somit unbegründet.

(Es folgt Aufrechnung für Mietobjekt 65-15):

Restguthaben für 65-15: DM 2.755,— . Somit ist auch der Anspruch zum Objekt 65-15 unbegründet.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich deutlich, daß der erstinstanzlich geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 1.179,65 DM nebst Zinsen diesem nicht zusteht. Im Gegenteil, die Beklagten haben gegenüber dem Kläger ein Guthaben von DM 4.686,62. Bis zum Vorliegen einer ordnungsgemäßen Heizkostenabrechnung steht dieses den Beklagten auch weiterhin zu. ...

Insgesamt ist das Verhalten des Klägers, von dem man als Behörde eine besondere Sorgfalt bei der Behandlung von rechtlichen Angelegenheiten erwarten könnte, mehr als erstaunlich zu nennen. Dies gilt insbesondere, nachdem das Bezirksamt selbst, durch die Preisstelle für Mieten, festgestellt hatte, daß es sich gar nicht um Gewerberäume handelt.

Soweit also die wesentlichsten Passagen der Berufungsbegründung vom 4.6,1983 in der ersten Zahlungsklage 62 S 283/83 Landgericht Berlin (13 C 730/82 Amtsgericht Schöneberg).

In der zweiten Zahlungsklage 62 S 287/83 (13 C 126/83 Amtsgericht Schöneberg) führte unser Rechtsanwalt aus:


In dem Rechtsstreit
Ganady ./. Land Berlin
- 62 S 287/83 -

begründe ich die von mir am 11.07.1983 eingelegte Berufung gegen das Urteil des Amtsgericht Schöneberg (13 C 126/83) vom 12.6.1983 wie folgt:

Das angefochtene Urteil ist insgesamt unrichtig. Dies beruht zum einen darauf, daß die Beklagten zum Teil gar nicht Mieter der Räumlichkeiten sind, zum anderen darauf, daß die Berechnung der Nutzungsentschädigung auf der Basis von Gewerbemietverträgen erfolgt ist, die insgesamt nichtig sind.

Wie in dem Parallelverfahren Fa. Mixtur ./. Land Berlin (62 S 286/83) bereits ausführlich dargelegt, sind die Beklagten lediglich Mieter des Mietobjektes 65-15 sowie Teilen des Mietobjektes 65-2. Bezüglich des MietObjektes 65-1 und dem Ladenanteil des Mietobjektes 65-2 sind die Beklagten also, da sie nicht Mieter sind, auch nicht Schuldner der Mietforderung. Daß es sich bezüglich dieser Objekte um eine Mietforderung, nicht aber um eine Nutzungsentschädigung handelt, folgt schon daraus, daß eine Kündigung gegenüber der Fa. Mixtur, welche Mieterin der Räume ist. nie erfolgt ist.

Bezüglich der Mietobjekte 65-15 und des Wohnraumanteils des Mietobjekts 65-2 ist das Urteil insoweit unrichtig, als es von einer Berechnung der Nutzungsentschädigung auf der Basis der vorliegenden Gewerbemietverträge ausgeht. Diese Mietverträge sind nichtig und damit rechtsunwirksam und können daher nicht als Berechnungsgrundlage dienen.

Die Nichtigkeit der Verträge ergibt sich zum einen aus dem Zustandekommen der Verträge selbst. Hierbei wurde den Beklagten zunächst mündlich der Abschluß von Wohnraummietverträgen in Aussicht gestellt; nachdem sie die Räume dann bezogen hatten, wurden ihnen jedoch Gewerbemietverträge zur Unterschrift zugesandt und mitgeteilt, daß der Kläger zum Abschluß der ursprünglich zugesagten Wohnraummietverträge nicht bereit sei.

Zum anderen ergibt sich die Nichtigkeit der vorliegenden Gewerbemiet vertrage auch daraus, daß es sich nach Auskunft des Bezirksamtes Schöneberg - Preisstelle für Mieten - um der Altbaumietenverordnung unterliegende Räumlichkeiten handelt.

Beweis: Vorlage dieser Bescheide in Fotokopie

Nach dem Emittlungsbericht, der diesem Bescheid zugrunde liegt, ergibt sich eindeutig für das Wohnobjekt 65-15, daß es sich ausschließlich um Wohnraum handelt und bezüglich des Mietobjektes 65-2, daß es sich um ein Mischmietverhältnis handelt, also auch dies einen Wohnraumanteil enthält.

Beweis: Vorlage der Ermittlungsberichte in Fotokopie

Dee steht nicht entgegen, daß in dem Rechtsstreit 13 C 541/81, geführt vor dem Amtsgericht Schöneberg, bereits einmal incidenter rechtskräftig über die Frage der Nichtigkeit der Mietverträge entschieden wurde, nachdem das Bezirksamt nunmehr abschließend festgestellt hat, daß es sich eben nicht, wie noch in dem Urteil des Amtsgerichts von 1981 von dem Richter angenommen, um Gewerberäume handelt, sondern um der Altbaumietenverordnung unterliegende Räumlichkeiten. Wegen der ausführlichen Darlegung dieser Rechtslage beziehe ich mich auf meinen Schriftsatz in der Sache Ganady ./. Land Berlin (62 S 283/63).

Dem Vorstehenden entsprechend war es unzulässig, daß der Kläger seine Mietforderung bzw. seine Forderung nach Nutzungsentschädigung auf der Basis dieser Verträge, also auf der Basis von Gewerbe«!eten errechnete.

Auch insoweit ist also das Urteil unrichtig und daher aufzuheben.


Die dritte Sache, in der Berufung eingelegt werden mußte, war das Räumungsverfahren gegen unsere Firma MIXTUR-SCHALLPLATTEN GmbH. Unser Rechtsanwalt führte in seiner Berufungsbegründung - ebenfalls vom 8.6.1983 - aus:

In dem Rechtsstreit
Fa. Mixtur Schallplatten GmbH. ./. Land Berlin
- 62 S 286/83 -

begründe ich die von mir am 11.07.1983 eingelegte Berufung gegen das Urteil das Amtsgerichts Schöneberg (13 C 708/82) VOM 14.06.83 wie folgt:

Das angefochtene Urteil ist insgesamt unrichtig und ohne jegliche Berücksichtigung des Beklagtenvortrags zustande gekommen. Wenn das Gericht schon nicht auf die abgeschlossenen Mietverträge eingeht, sondern lediglich auf die tatsächliche Nutzung abstellt, so wird es auch berücksichtigen müssen, daß die hier im Streit stehenden Räumlichkeiten teilweise einer Nutzung als Wohnraum und teilweise einer gewerblichen Nutzung unterliegen. Dies wurde bezüglich aller drei Mietobjekte von der Beklagtenseite genau aufgeschlüsselt, fand jedoch in der erstinstanzlichen Urteil keinerlei Berücksichtigung.

Wie sich das tatsächliche Nutzungsverhältnis darstellt, ergibt sich aus den Skizzen der Mietraum. Die auf diesen Skizzen rot eingekreisten Flächen werden gewerbsmäßig genutzt, der Rest dient dem Geschäftsführer der Beklagten und seiner Frau als Wohnraum.

Beweis: Vorlage der o.a. Skizzen in Fotokopie

Im folgenden soll auf die einzelnen Mietobjekte gesondert eingegangen werden:

Mietobjekt 65-15

Das Mietobjekt 65-15 ist, und dies ergibt sich auch aus der anliegenden Skizze, ein reines Wohnobjekt und wird von den Eheleuten Ganady auch ausschließlich als solches genutzt.

Beweis: Polizeiliche Anmeldung der Eheleute Manfred und Brigitte Ganady für das Mietobjekt 65-15 als Hauptwohnung, die sich bereits in den erstinstanzlichen Akten des Gerichte befindet.

Diese polizeiliche Anmeldung wurde von dem damaligen Verwalter des Grundstücksamtes Herrn Podszuweit gegengezeichnet und mit dem Stempel des Grundstücksamtes versehen. Der Kläger kann demnach nicht behaupten, er habe von der Nutzung dieses Mietobjektes als Wohnraum nicht gewußt.

Darüber hinaus hat das Bezirksamt Schöneberg - Preisstelle für Mieten - in seinen Bescheid vom 30.05.1983 in Verbindung mit dem Ermittlungsbericht vom 18.04.1983 festgestellt, daß es sich bei dem gesamten Mietobjekt 65-15 um preisgebundenan Altbauwohnraum handelt, also nicht um Gewerberaum. Zu dieser Feststellung kam das Bezirksamt Schöneberg, nachdem es sich von der tatsächlichen Nutzung des Mietobjektes als Wohnraum überzeugt hatte.

Beweis: Vorlage des Bescheides und des Ermittlungsberichtes in Fotokopie

Daß tatsächlich eine Nutzung der Räume des Mietobjekts 65-15 als Wohnraum vorliegt und daß der Kläger dies wußte, ergibt sich auch aus dem Schreiben des Herrn Manfred Ganady vom 09.12.1979.

Beweis: Vorlage des Schreibens in Fotokopie


Weiterhin ergibt sich dies aus dem Mietvertrag über diese Räume selbst, der mit den Eheleuten Manfred und Brigitte Ganady geschlossen wurde und nicht mit der Beklagten.

Beweis: Der dem Gericht bereits aus der 1. Instanz vorliegende Mietvertrag über das Objekt 65-15


Mietobjekt 65-2

Bezüglich des Mietobjekts 65-2 ist zu unterscheiden zwischen dem Wohnraumanteil und dem Anteil, der gewerblich genutzt wird. Das Gericht I. Instanz hat sich diese Mühe nicht gemacht, obwohl eine solche Unterscheidung unbedingt notwendig gewesen wäre. Daß nicht das gesamte Mietobjekt gewerblich, also von der Beklagten, genutzt wird, ergibt sich schon aus dem Bescheid des Bezirksamtes Schöneberg - Preisstelle für Mieten - vom 30.05.1983 in Verbindung mit dem Ermittlungsbericht vom 18.04.1983.

Beweis: Vorlage des Bescheides und des Ermittlungsberichtes in Fotokopie

In diesem Ermittlungsbericht wird festgestellt, daß es sich um ein Mischmietverhältnis handelt, also ein solches, in dem sowohl ein Wohnraumanteil als auch ein Gewerbeanteil enthalten ist.

Bezüglich des Wohnrauaantei1s gilt das zu dem Mietobjekt 65-15 gesagte. Eine Herausgabe der Beklagten des Wohnraumanteils ist schon deshalb nicht möglich, weil sie diesen gar nicht inne hat.

Hinsichtlich des Ladenrauees des Mietobjektes 65-2 trifft zu, daß die Fa. Mixtur Schallplatten GabH. diese inne hat. Wenn der Kläger behauptet, dies sei widerrechtlich geschehen, da lediglich ein Mietvertrag mit den Eheleuten Ganady zustande gekommen sei, nicht aber mit der Fa. Mixtur, so ist dies unzutreffend. Schon die Bewerbung für diesen Ladenraumanteil wurde von der Beklagten auf Firmenpapier geschrieben, und auch der Mietvertrag enthält in § l die Klausel, daß die Mieträume zum Betrieb eines Schallplattenspezialgeschäftes und einer Wohnung überlassen wurden. Dem Kläger war diese Tatsache auch immer bekannt; wieso er nunmehr behauptet, die Überlassung des Ladenantei1s des Mietobjekts 65-2 an die Beklagte sei widerrechtlich, ist daher unverständlich. Daß lediglich ein Mietvertrag mit den Eheleuten Ganady zustande gekommen ist, lag allein an dem Kläger selbst. Die Eheleute Ganady hatten sich bei Vorlage des Vertrages zur Unterschrift durch den Kläger bereits erstaunt gezeigt, daß sie Alleinmieter der Räume sein sollten. Auf ihr Befragen wurde ihnen erklärt, alles andere sei zu kompliziert und der Kläger verfahre in solchen Fällen immer so. Es bestehe ja auch so Einigkeit, daß die Mixtur-Schallplatten GmbH., also die Beklagte, Mieter und Nutzer des Ladens sei. Da die Eheleute Ganady gleichzeitig Geschäftsführer der Beklagten sind und waren, ließen sie sich dann auf diese Regelung ein.

Das Mietverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger besteht damit seit dem 1.05.1976. Da es bis heute nicht gekündigt wurde (eine Kündigung erfolgte lediglich bezüglich des Wohnraumantei1s direkt gegenüber den Eheleuten Ganady), war die Klage auf Herausgabe des Ladenraumes 65-2 abzuweisen. Das Urteil ist auch insoweit unrichtig.



Mietobjekt 65-1

Bezüglich des Mietobjekts 65-1 verhält sich der Sachverhalt sehr ähnlich. Nach längeren Verhandlungen wurde der Beklagten zugesagt, daß sie diesen Ladenrauem mieten könne und daß ihr gestattet werde, einen Durchbruch zu den anderen Ladenräueen des Objektes 65-2 vorzunehmen. Das alles geschah mündlich; nachdem die Beklagte dann diesen Raum in Besitz genommen hatte, legte der Kläger der Beklagten einen Mietvertrag vor, worin erneut die Eheleute Ganady als Mietparteien genannt waren. Auch hier wurde den Eheleuten Ganady auf ihren Widerspruch hin mitgeteilt, das sei so üblich. Einigkeit bestehe aber, daß Mieter des Objekts die Mixtur-Schallplatten GebH. sei. Dies ergibt sich auch aus den Mietvertrag selbst, wo nach § l des Vertrages die Räume zum Betrieb eines Schallplattenspezialgeschäfts vermietet wurden.

Beweis: Der dem Gericht bereits in Fotokopie vorliegende Mietvertrag

Da also auch hier wirksam ein Mietvertrag mit der Beklagten geschlossen wurde, und auch hier eine Kündigung nicht gegenüber den Beklagten, sondern lediglich gegenüber den Privatleuten Ganady erging, besteht das Mietverhältnis unverändert fort. Eine Räumungsklage wäre daher abzuweisen gewesen.

Aus den vorgenannten Ausführungen ergibt sich damit eindeutig, daß das Urteil insgesamt unrichtig und daher aufzuheben ist.

Soweit also die Berufungsbegründungen unseres damaligen Rechtsanwaltes. Zwar fanden wir einige Formulierungen und Argumentationen nicht sehr glücklich, aber wichtig war, daß die Hauptsache - Aufbau einer juristisehen Konstruktion auf ein mit den gesetzli chen Bestimmungen nicht in Einklang zu bringendes Räumungsurteil und Unvereinbarkeit eines solchen Handelns mit unserem Rechtssystem - deutlich heausgestellt wurde. Wir glaubten, daß es die Richter der Zivilkammer 62 des Landgerichts Berlin angesichts dieser Berufungsschriften sehr schwer haben wurden, ihre alte Position zu verteidigen.

Doch dann geschahen merkwürdige Dinge. Zunächst zog die Rechtsschutz-Versicherung des Berliner Mietervereins e.V. ihre bereits gegebene Kostenübernahme-Zusage wieder zurück. Die Versicherungsgesellschaft argumentierte, daß die eigentliche Rechtsverletzung bereits in der Aufzwingung eines Gewerbemietvertrages im Dezember 1979 zu sehen sei. Da wir aber erst Ende 1980 Mitglied im Berliner Mieterverein geworden seien, liege der Schadensfall außerhalb der Eintrittspflicht der Versicherungsgesellschaft. Beschwerden beim Berliner Mieterverein und beim Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen gegen die Verweigerung der Leistung hatten keinen Erfolg. Das Vorhandensein politischer Querverbindungen zwischen dem damaligen Bezirksstadtrat für Finanzen und Wirtschaft und der Versicherungsgesellschaft kann nicht ausgeschlossen werden. Später allerdings hatte sich der Berliner Mieterverein e.V. von dieser Versicherungsgesellschaft getrennt.

Auch eine neuerliche Anrufung des Petitionsausschusses des Abgeordnetenhauses von Berlin brachte keinen Erfolg. Der damalige Ausschußvorsitzende Peter Ulrich teilte uns lakonisch mit, daß der Petitionsausschuß bei uns keinerlei Anlaß zum Eingreifen sähe.


Dann stellte unser Rechtsanwalt so nach und nach seine Tätigkeit für uns ein, indem er von uns angeforderte Schriftsätze und Stellungnahmen nicht weiterverarbeitete. Und schlieIßlich legte er unter einem Vorwand wenige Wochen vor der Berufungsverhandlung die Mandate nieder und schickte uns eine saftige Rechnung.

Wir beantragten daraufhin bei der Zivilkammer 62 des Landgerichts Berlin eine Terminverschiebung da für einen neuen Rechtsanwalt die verbleibende Zeit für die Einarbeitung in die Akten, die bereits sehr umfangreich waren, zu kurz sei, um sich ausreichend in die komplizierte Sache einzuarbeiten. Der Vorsitzende der Kammer, Dr. Ambrock, lehnte jedoch eine Terminverschiebung strikt ab. Wir hätten bis zum Termin ja noch genügend Zeit, uns nach einem anderen Anwalt umzusehen! Schließlich wurde uns etwa eine Woche vor der mündlichen Verhandlung durch den Berliner Mieterverein ein Rechtsanwalt vermittelt, der bereit war, uns vor dem Landgericht Berlin zu vertreten. Eigene Schriftsätze wurden von diesem Rechtsanwalt nicht gefertigt, da ja bereits die Berufungsbegründungen vom August 1983 vorlagen.

Die Berufungsverhandlung gegen die Amtsgerichts-Urteile vom Mai 1983 fand am 5.4.1984 vor der Zivilkammer 62 in der bereits bekannten Besetzung Dr. Ambrock, Böhrenz, Berner statt. Bezugnehmend auf die rechtskräftigen Bescheide der Preisstelle für Mieten sagte der Vorsitzende Richter Dr. Ambrock in heuchlerischer Weise, heute wurde man auf Grund der Beschelde vom April/Mai 1983 anders entscheiden als am 12.7.1982. Da aber gegen das Urteil vom 12.7.1982 keine Restitutionsklage eingereicht worden sei, sei die Kammer  l e i d e r (!) an ihr damaliges Urteil gebunden. Ansonsten ging der Vorsitzende Riehter auf die in den Berufungsbegründungen unseres vormaligen Rechtsanwaltes vorgetragenen Argumente überhaupt nicht ein. Der uns vom Berliner Mieterverein besorgte Rechtsanwalt zeigte sich völlig uninformiert und war mit den Berufungsbegründungen seines Vorgängers offensichtlich überhaupt nicht vertraut. Er ließ er sich von dem Vorsitzenden Richter Dr. Ambrock völlig überfahren und nickte nur servil bei jedem einzelnen seiner Worte. Es kam, wie es nach allen Erwartungen kommen mußte: die Berufungsklagen wurden als "unbegründet" verworfen, und wir wurden zusätzlich zur Zahlung der Kosten der Verfahren verurteilt.

Nach der Verhandlung gab uns der uns empfohlene Rechtsanwalt den "Rat", eine gütliche Einigung mit dem Amtsleiter des Grundstücksamtes zu versuchen. Dann verschwand der Rechtsanwalt sehr schnell , ohne uns bei dem Versuch, eine solche gütliche Einigung zuwege zu bringen, zu helfen. Es war offensichtlich, daß dleser Rechtsanwalt nur wegen des lukrativen Streitwertes die Mandate übernommen hatte, wie sich beim Eingang seiner Rechnung sehr schnell zeigte. Eine gütliche Einigung mit dem Amtsleiter Engelke war jedoch nicht möglich, da dieser seine Bereitschaft zum Abschluß von neuen (Gewerbemiet-)Verträgen von der vorherigen Zahlung von DM 13.000,- "Nutzungsentschädigung" abhängig machte.

Da noch immer keine Nachricht vom Bauausschuß bzw. vom Senator für Bau- und Wohnungswesen kam, begannen wir intensiv, uns nach anderen geeigneten Räumen umzusehen. Wir schrieben mehrfach an sämtliche Wohnraum- und Gewerberaum-Makler und gingen praktisch jeder einzelnen Immobilienanzeige nach, die einigermaßen erfolgversprechend aussah. Die Räume waren jedoch immer entweder nicht geeignet wegen zu niedriger Raumhöhe im Hinblick auf die Unterbringung unserer Orgel oder waren zu teuer. In vielen Fällen waren die Räume bereits vergeben, als wir kamen, oder es wurden Familien mit Kindern uns vorgezogen. Die Bemühungen, andere Räume zu finden, liefen in der Folgezeit immer parallel zu den geschiIderten Geschehnissen.

Im August 1984 - nach Ablauf der von der Zivilkammer 62 des Landgerichts gewährten Räumungsfrist - begann das Bezirksamt Schöneberg wiederum, die Zwangsvollstreckung aus den vom Landgericht bestätigten Räumungsurteilen vom 5.11.1981 und vom 16.5.1983 zu betreiben.

Gleichzeitig mit der Ankündigung der Zwangsräumung für den 31.8.1984 traf bei allen Mietern des Hauses - also auch bei uns - das Kaufangebot der in städtischem Besitz befindlichen Wohnungsbaugesellschaft "STADT UND LAND" ein. Unsere Wohn- und Gewerberäume wurden uns zu einem Quadratmeterpreis von DM 1.000,- bis DM 1.200,- zum Kauf angeboten. Bei den Mietern machte sich eine große Enttäuschung breit, da diese Preise wesentlieh höher als die von uns errechneten waren. Trotzdem war ein Anfang zu sehen, und wegen des Quadratmeterpreises mußte eben noch verhandelt werden. Bezugnehmend auf die rechtskräftigen Verwaltungsbescheide des Bezirksamtes Schöneberg vom April/Mai 1983 und auf das Kaufangebot für die von uns bewohnten und benutzten Räume erhoben wir am 20.8.1984 Vollstreckungsanfechtungsklage gegen die ZwangsvolIstreckung (Räumung) aus den alten Urteilen und erreichten in letzter Minute die einstweilige Einstellung der Vollstreckung durch den Richter vom Tagesdienst im Amtsgericht Schöneberg. Der eigentlich zuständige Richter Waue, mit dem ich im Geschäftszimmer der Abteilung 13 zusammentraf, als er gerade nach Hause gehen wollte, sagte zu mir:

"Haben Sie denn noch immer nicht genug ?"

Im Hinblick auf die weitere Behandlung der Vollstreckungsanfechtungsklage durch den Richter am Amtsgericht Waue reichten wir gegen diesen ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ein, wobei wir seine unsachlichen Äußerungen in der mündlichen Verhandlung vom 16.5.1983 ("In solchen Fällen sollten die Gerichtsvollzieher gleich kurzen Prozeß machen") mit zum Gegenstand unseres Ablehnungsgesuches machten.

Obwohl jetzt ein Ablehnungsgesuch gegen ihn lief und er nach dem Gesetz keine Entscheidung in der eigentlichen Sache hätte treffen dürfen, zog der Amtsrichter Waue das Verfahren nach zwei Wochen an sich und hob die einstweilige Einstellung der ZwangsvolIstreckung wieder auf mit der Begründung, daß unsere Vollstreckungsanfechtungsklage "keine Aussicht auf Erfolg" habe.

Später rechtfertigte der Richter am Amtsgericht Waue sein Eingreifen mit einem Hinweis des Amtsleiters Engelke auf die "Unaufschiebbarkeit der Räumung".

Im Rahmen des Ablehnungsverfahrens, das zuständigkeitsmäßig von der Zivilkammer 1 des Landgerichts Berlin durchgeführt wurde, bestritt der Amtsrichter Waue seine Äußerungen und bezeichnete sich selbst als "nicht befangen". Da wir keine Zeugen für die unsachlichen Äußerungen des Richters Waue hatten, wurde unser Ablehnungsgesuch selbstverständlich von der Zivilkammer 1 als "unbegründet" verworfen, wie auch samtliche späteren Ablehnungsgesuche. Es war offensichtlich und greifbar, daß längst zwisehen der Verwaltung und der Justiz Absprachen getroffen worden waren, wie unsere Versuche, uns unsere Wohnung und unsere Geschäftsräume zu erhalten, "abzuschmettern" seien.

Als den "Hütern und Wahrern des Rechts" schließlich die Argumente ausgingen, kamen sie mit der folgenden zynischen Begründung an:

"Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden!"

Mit diesem Dogma wurden von den beteiligten Ricntern die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Ablehnung von Richtern sowie die gesamte umfangreiche einschlägige Rechtsprechung, die in den Kommentaren zur ZPO zu finden ist, vom Tisch gefegt.

Unmittelbar nach der Entscheidung des Amtsrichters Waue, die Zwangsräumung sei unaufschiebbar - die dann natürlich im Blitzverfahren von der Zi viIkammer 62 des Landgerichts und auch vom Kammergericht bestätigt wurde - , unternahm das Bezirksamt Schöneberg den nächsten VolIstreckungsversuch. Auch diesmal gelang es mir wieder, eine einstweilige Einstellung der Vollstreckung durch den in das Komplott nicht eingeweihten Richter vom Tagesdienst des Amtsgerichts Schöneberg zu erwirken.

Da in der Räumungsankündigung des vom Bezirksamt Schöneberg beauftragten Gerichtsvollziehers die Aufforderung enthalten war, im Falle einer durch die Zwangsräumung entstehenden Obdachlosigkeit das zuständige Sozialamt aufzusuchen, nahmen wir mit dem Sozialamt Schöneberg Kontakt auf. Dort starrte man mich ungläubig an und hielt meine Angaben für Aufschneiderei. Nach einigen Rückfragen beim Grundstücksamt merkten die Sachbearbeiterinnen jedoch sehr schnell, daß alle meine Angaben auf Wahrheit beruhten. Sie schickten mich zur Rechtsberatungsstelle des Sozialamtes Schöneberg, damit ich dort meinen "Fall" vortrage. Nach dem Studium der umfangreichen Unterlagen (Klageschriften, Urteile, Verwaltungsbescheide) sagte die Rechtsanwältin resigniert:

"In der Sache selbst sind Sie völlig im Recht.
Es ist nur Ihr Pech, es mit einem sehr unangenehmen Gegner zu tun zu haben."

Geholfen hat sie uns nicht, denn sie fürchtete den "sehr unangenehmen Gegner" und wolIte nicht ihren Job beim Bezirksamt Schöneberg verlieren. Mir wandten uns dann an mehrere Rechtsanwälte; keiner war jedoch bereit, uns zu helfen. Über das Versagen und das unehrenhafte Verhalten von Rechtsanwälten sowie über die Rechtsanwaltskammer wird weiter unten in einem gesonderten Kapitel berichtet.

Natürlich hob der Amtsrichter Waue umgehend wieder die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung auf, und zwar jetzt mit der Begründung, daß es für den "Gläubiger" - also für das Grundstücksamt Schöneberg - unzumutbar wäre, noch länger auf die Vollstreckung aus den rechtskräftigen Urteilen vom 5.11.1981 und vom 16.5.193 warten zu müssen. Was uns dagegen zugemutet wurde, interessierte den Richter Waue nicht.

Auch dieser Beschluß wurde wieder umgehend vom Landgericht und vom Kammergericht bestätigt, sodaß das Bezirksamt Schöneberg wieder neue Vollstreckungsaktionen beginnen konnte und wir wieder gezwungen waren, neue Schriftsätze zu verfassen. Nahezu unsere gesamte Geschäftstätigkeit wurde durch die Aktionen blockiert. Es hätten wichtige Geschäftsreisen nach England, Frankreich, Norwegen und Italien durchgeführt werden müssen, und es hätten Auslieferungsvertrage verlängert oder schriftlich fixiert werden müssen. Meine Frau bekam vor Aufregung und Streß eine Gürtelrose im Gesicht, deren Folgen (Narben) bis heute noch erkennbar sind.

 

 

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