Das Komplott (2)


Im vorigen Kapitel wurde den Geschehnissen teilweise vorgegriffen, um den Zusammenhang der Dinge deutlich zu machen. Parallel zu den bisher geschiIderten nervenaufreibenden Auseinandersetzungen mit einer Justiz, die offensichtlich ihre einzige Aufgabe darin sieht, die Machtansprüche der Vertreter der Staatsmacht ohne Rücksicht auf Gesetz und Recht, entwickelte sich ein neuer Rechtsstreit auf der Ebene der Prozeßgerichtsbarkeit.

Im Rahmen der Auseinandersetzungen um die "Zulässigkeit " der Vollstreckung ( Zwangsräumung) aus den alten - durch unlautere Manipulation erschlichenen - Räumungsurteilen vom 5.11. 1901 - 13 C 541/81 - und vom 16.5.1983 - 13 C 708/82 - , die sich auf der Ebene der Vollstreckungsgerichtsbarkeit abspielten , verfaßte der Leiter des Grundstücksamtes Schöneberg , Engelke, am 30.11.1984 einen Schriftsatz, in dem er beantragte, die von uns beantragte Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765a ZPO (Sittenwidrigkeit) zurückzuweisen. Als Begründung führte Herr Engelke an:

"Die Gegenseite versucht, das Gericht durch ihre umfangreichen Ausführungen zu verwirren."

Dann trug Herr Engelke in wahrheitswidriger Weise vor:

Aufgrund der vorliegenden Urteile wollte der Beklagte (also das Grundstücksant) bei den Klägern (also bei uns persönlich) vollstrecken; diese beriefen sich gegenüber dem Gerichtsvollzieher jedoch darauf, daß die Räume von der Fa. Mixtur Schallplatten GmbH. gemietet worden seien.

Der Amtsleiter Engelke legte in der bereits geschilderten Weise die rechtskräftigen Bescheide der Preisstelle in ihr Gegenteil aus, indem er den Kernpunkt der Bescheide - die Feststellung daß es sich bei dem überwiegenden Wohnraumteil des Teil-Objektes 65-2 sowie bei dem gesamten Teil-Objekt 65-15 nach den gesetzlichen Bestimmungen um preisgebundenen Altbauwohnraum handele, überhaupt nicht erwähnte, sondern vortrug, daß eine Mietpreisüberschreitung per 31.12.1978 nicht festgestellt wurde (was ja auch insofern richtig war, als Herr Engelke die Miete erst ab 1.1.1 980 bzw. ab 1.7. 1981 - also nach dem Stichtag - in rechtswidriger Weise erhöht hatte).

Dann folgte aber eine Einlassung, die von der bisher verfolgten Linie in bemerkenswerter Weise abwich:

Zum Objekt 15 L hat die Preisstelle festgestellt, es handele sich um ein "ehemaliges" sogenanntes Mischmietobjekt, welches heute zu reinen Wohnzwecken genutzt wird. Tatsächlich ist dieses Objekt mit 64,9 qm Gewerbefläche und 33,71 qm Wohnfläche als Mischmietobjekt vermietet worden.

Abgesehen davon, daß die Quadratmeterzahlen nicht stimmen - um auf einen "überwiegenden Gewerbeteil " zu kommen, addierte der Amtsleiter Engelke einfach die Quadratmeterzahl des Kellers zu der Quadratmeterzahl des ehemaligen (schaufensterlosen) Ladenraums - , gab Harr Engelke erstmals eine vertraglich vereinbarte Teilnutzung von 53,71 qm des Teil Objektes als Wohnraum zu. Bisher hatte er vor Gericht stets steif und fest behauptet, das gesamte Objekt 65-15 sei rein gewerblich vermietet worden. Die gesamten bisherigen juristischen Konstruktionen beruhten auf dieser unwahren Kläger-Behauptung. Diese Einlassung des Klägers in einem amtlichen Schreiben an das Amtsgericht Schöneberg war somit ein Dokument, welches belegte, daß die bisherigen Räumungsurteile auf unzutreffenden Voraussetzungen basierten. Der Schriftsatz des Amtsleiters Engelke stellte somit einen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 580 ZPO (Restitutionsklage) dar.

Da das Urteil, gegen das wir nun angehen konnten, ein Amtsgerichtsurteil war, das lediglich vom Landgericht bestätigt worden, aber nicht abgeändert worden war, war die Restitutionsklage nach den verfahrensrechtlichen Bestimmungen der ZPO auch beim Amtsgericht zu erheben. Anders wäre es gewesen, wenn Amtsgericht und Landgericht ungleichsinnig entschieden hätten; in diesem Falle hätte gegen das Berufungsurteil des Landgerichts angegangen werden müssen, und die Restitutionsklage wäre beim Landgericht zu erheben gewesen.

Innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einlegung der Restitutionsklage reichte ich also die Klageschrift mit dem Datum vom 16.1.1985 beim Amtsgericht Schöneberg ein. Gleichzeitig reichten wir ein Ablehnungsgesuch gegen den natürlich wieder zuständigen Amtsrichter Waue ein. Wir stützten unseren Antrag auf die Bestimmung des § 41 Nr.6 ZPO, derzufolge ein Richter, der in einem früheren Rechtszug bei dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist.

Obwohl jetzt ein Ablehnungsgesuch gegen ihn lief, das sich auf eine eindeutige gesetztliehe Regelung stützte, ergriff der Amtsrichter Waue wieder die Initiative und verfügte am 21.1.1985 unter dem Geschäftszeichen 13 C 24/85 :


In Sachen

Ganady u.a. ./. Land Berlin

wird darauf hingewiesen, daß gemäß § 584 Abs.1 S. 2 ZPO das
Landgericht Berlin ausschließlich zuständig ist, da dieses
seinerzeit die Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil für
zulässig erachtet und in der Sache entschieden hat. Für die
Entscheidung bezüglich der beantragten einstweiligen
Zwangsvollstreckung ist somit auch das Amtsgericht nicht zuständig.
Es wird angefragt, ob die Sache an das Landgericht Berlin abgegeben werden soll.

W a u e
Richter an Amtsgericht

Auf Grund dieser Situation und angesichts des bereits zitierten Ausspruchs eines unserer Rechtsanwälte ("Bei unserem Freund Waue hatten Sie  n i e m a l s  ein Chance") blieb uns nicht anderes übrig, als uns (am 30.1.1985) mit der Abgabe der Sache an das Landgericht Berlin einverstanden zu erklären.

Erst einen Monat später nahm die Zivilkammer 1 des Landgerichts Berlin in der Besetzung Rößler, Schlecht und Lenz mit einem Beschluß vom 21.2.1985 - 1 Abl. 7/85 - zu unserem Ablehnungsantrag gegen den Richter Waue Stellung. Natürlich wurde - wie konnte es anders sein - unser Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung der Zurückweisung zitierten die Richter die drei Richter der Zivilkammer 1 des Landgerichts einen Beschluß des Kammergerichts vom 21.12.1984 - 11 W 6311/84 - zu dem Verfahren 1 Abl. 100/84 (13 C 468/84), der sich auf unseren Abiehnungsantrag gegen den Amtsrichter Waue in unserer Vollstreckungsanfechtungsklage bezog:

Die Ablehnung des Richters kann nicht mit Erfolg ... darauf gestützt werden, daß der Richter kraft Gesetzes von der Ausübung des Riehteraites ausgeschlossen sei. Es handelt sich bei der Vollstreckungsanfechtunqsklage nicht um eine Sache in Sinne des § 41 Nr.6 ZPO, in der der Richter in einem früheren Rechtszug bei dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat. Die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO leitet einen neuen Rechtsstreit ein, in den nicht die Richtigkeit des Urteils im Vorprozeß zu prüfen ist, sondern allein zu entscheiden ist, ob nach § 767 Abs.2 ZPO zulässige Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, die Zwangsvollstreckung unzulässig machen. Der erweiterten Anwendung von § 41 Nr.6 ZPO steht der Umstand entgegen, daß der Ausschluß des Richteramts im Hinblick auf Art.101 Abs.l Satz 2 66 nicht über den Wortlaut des Gesetzes ausgedehnt werden darf ... , denn niemand darf seinen gesetzlichen Richter entzogen werden.

Nun handelte es sich aber bei unserer Klage gegen das Land Berlin vom 16.1.1985 überhaupt nicht um eine Vollstreckungsanfechtungsklage nach § 767 ZPO, sondern um eine Restitutionsklage nach § 580 ZPO, in der die Richtigkeit des Urteils im Vorprozeß zu prüfen gewesen wäre. Um jedoch die auf die Vollstreckungsanfechtungsklage zutreffende Rechtsprechung für unseren "Fall" heranziehen zu können, begingen die Richter Rößler, Schlecht und Lenz die folgende Rechtsbeugung:


Diese Rechtsgrundsätze gelten auch für die nunmehr erhobene und als Restitutionsklage bezeichnete Klage.

Dem hat die Kammer nur hinzuzufügen, daß der amtierende Richter künftig zu prüfen haben wird, ob derartige Ablehnungsgesuche nicht sogleich als rechtsmißbräuchlich zurückzuweisen sind, wozu er selbst berechtigt wäre.

R ö ß l e r     S c h l e c h t     L e n z

Es ist unübersehbar, daß hier nicht objektiv - nach dem Gesetz - sondern ideologisch entschieden wurde. Da das Gesetz und die Rechtsprechung nicht "paßten", wurden vorsätzlich falsche Rechtsnormen angewandt und schwerwiegende Verfahrensfehler - also Rechtsbeugung - begangen.


Einen Monat später bekamen wir von der Zivilkammer 62 des Landgerichts Berin einen Beschluß mit Datum vom 11.3.1985 - 62 S 60/85 - zugestellt, in dem es hieß:


In Sachen

Ganady ./. Land Berlin

wird der Antrag der Kläger, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Schöneberg von 5.11.1981 (13 C 541/81, 62 S 528/81) einstweilen einzustellen, zurückgewiesen.
Die von den Klägern angestrengte Restitutionsklage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klage ist schon deshalb gemäß § 589 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie bei bestehendem Anwaltszwang nicht durch einen beim Landgericht Berlin zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

B ö h r e n z     W i e g a n d     B e r n e r


Immerhin wurde damit seitens der Zivilkammer 62 anerkannt, daß es sich bei unserer Klageschrift vom 16.1.1985 eine Restitutionsklage und nicht um eine VolIstreckungsanfechtungsklage handelte. Doch dann wurde weiter versucht, die Sache abzuwürgen. Am 25.3.1985 fragte der Richter Berner unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Kammer im Beschluß vom 11.3.1985 an, ob die Klage vom 16.1.1985 zurückgenommen werde. Als wir nicht darauf reagierten - wir hatten die Restitutionsklage ja nicht an das Landgericht, sondern an das nach dem Gesetz zuständige Amtsgericht Schöneberg geschickt - , kamen den Richtern dann offensichtlich doch einige Bedenken. Der Vorsitzende Richter der Kammer, Dr. Ambrock, ließ am 6.5.1985 ein Schreiben an uns senden, in dem wir um Abschriften der Restitutionsklage zwecks Zustellung an den Gegner gebeten wurde.

Parallel zu diesen Geschehnissen um die Restitutionsklage vom 16.1.1985 und deren Abwürgung bzw. Verschleppung geschahen jedoch dramatische Dinge, die in den folgenden Kapiteln beschrieben werden.

 


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