Im vorigen Kapitel wurde den Geschehnissen teilweise vorgegriffen, um den Zusammenhang
der Dinge deutlich zu machen. Parallel zu den bisher geschiIderten nervenaufreibenden
Auseinandersetzungen mit einer Justiz, die offensichtlich ihre einzige Aufgabe
darin sieht, die Machtansprüche der Vertreter der Staatsmacht ohne Rücksicht
auf Gesetz und Recht, entwickelte sich ein neuer Rechtsstreit auf der Ebene
der Prozeßgerichtsbarkeit.
Im Rahmen der Auseinandersetzungen um die "Zulässigkeit " der
Vollstreckung ( Zwangsräumung) aus den alten - durch unlautere Manipulation
erschlichenen - Räumungsurteilen vom 5.11. 1901 - 13 C 541/81 - und vom
16.5.1983 - 13 C 708/82 - , die sich auf der Ebene der Vollstreckungsgerichtsbarkeit
abspielten , verfaßte der Leiter des Grundstücksamtes Schöneberg
, Engelke, am 30.11.1984 einen Schriftsatz, in dem er beantragte, die von uns
beantragte Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765a ZPO (Sittenwidrigkeit)
zurückzuweisen. Als Begründung führte Herr Engelke an:
Dann trug Herr Engelke in wahrheitswidriger Weise vor:
Aufgrund der vorliegenden Urteile wollte der Beklagte (also das Grundstücksant)
bei den Klägern (also bei uns persönlich) vollstrecken; diese beriefen
sich gegenüber dem Gerichtsvollzieher jedoch darauf, daß die Räume
von der Fa. Mixtur Schallplatten GmbH. gemietet worden seien.
Der Amtsleiter Engelke legte in der bereits geschilderten Weise die rechtskräftigen
Bescheide der Preisstelle in ihr Gegenteil aus, indem er den Kernpunkt der Bescheide
- die Feststellung daß es sich bei dem überwiegenden Wohnraumteil
des Teil-Objektes 65-2 sowie bei dem gesamten Teil-Objekt 65-15 nach den gesetzlichen
Bestimmungen um preisgebundenen Altbauwohnraum handele, überhaupt nicht
erwähnte, sondern vortrug, daß eine Mietpreisüberschreitung
per 31.12.1978 nicht festgestellt wurde (was ja auch insofern richtig war, als
Herr Engelke die Miete erst ab 1.1.1 980 bzw. ab 1.7. 1981 - also nach
dem Stichtag - in rechtswidriger Weise erhöht hatte).
Dann folgte aber eine Einlassung, die von der bisher verfolgten Linie in bemerkenswerter
Weise abwich:
Abgesehen davon, daß die Quadratmeterzahlen nicht stimmen - um auf einen
"überwiegenden Gewerbeteil " zu kommen, addierte der Amtsleiter
Engelke einfach die Quadratmeterzahl des Kellers
zu der Quadratmeterzahl des ehemaligen (schaufensterlosen) Ladenraums - , gab
Harr Engelke erstmals eine vertraglich vereinbarte Teilnutzung von 53,71 qm
des Teil Objektes als Wohnraum zu. Bisher hatte er vor Gericht stets steif und
fest behauptet, das gesamte Objekt 65-15 sei rein gewerblich vermietet
worden. Die gesamten bisherigen juristischen Konstruktionen beruhten auf dieser
unwahren Kläger-Behauptung. Diese Einlassung des Klägers in einem
amtlichen Schreiben an das Amtsgericht Schöneberg war somit ein Dokument,
welches belegte, daß die bisherigen Räumungsurteile auf unzutreffenden
Voraussetzungen basierten. Der Schriftsatz des Amtsleiters Engelke stellte somit
einen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 580 ZPO (Restitutionsklage)
dar.
Da das Urteil, gegen das wir nun angehen konnten, ein Amtsgerichtsurteil war,
das lediglich vom Landgericht bestätigt worden, aber nicht abgeändert
worden war, war die Restitutionsklage nach den verfahrensrechtlichen Bestimmungen
der ZPO auch beim Amtsgericht zu erheben. Anders wäre es gewesen, wenn
Amtsgericht und Landgericht ungleichsinnig entschieden hätten; in diesem
Falle hätte gegen das Berufungsurteil des Landgerichts angegangen werden
müssen, und die Restitutionsklage wäre beim Landgericht zu erheben
gewesen.
Innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einlegung der Restitutionsklage reichte
ich also die Klageschrift mit dem Datum vom 16.1.1985 beim Amtsgericht Schöneberg
ein. Gleichzeitig reichten wir ein Ablehnungsgesuch gegen den natürlich
wieder zuständigen Amtsrichter Waue ein. Wir stützten unseren
Antrag auf die Bestimmung des § 41 Nr.6 ZPO, derzufolge ein Richter, der
in einem früheren Rechtszug bei dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung
mitgewirkt hat, kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen
ist.
Obwohl jetzt ein Ablehnungsgesuch gegen ihn lief, das sich auf eine eindeutige
gesetztliehe Regelung stützte, ergriff der Amtsrichter Waue wieder die
Initiative und verfügte am 21.1.1985 unter dem Geschäftszeichen 13 C 24/85
:
Auf Grund dieser Situation und angesichts des bereits zitierten Ausspruchs
eines unserer Rechtsanwälte ("Bei unserem Freund Waue hatten Sie
n i e m a l s ein Chance")
blieb uns nicht anderes übrig, als uns (am 30.1.1985) mit der Abgabe der
Sache an das Landgericht Berlin einverstanden zu erklären.
Erst einen Monat später nahm die Zivilkammer 1 des Landgerichts Berlin
in der Besetzung Rößler, Schlecht und Lenz mit
einem Beschluß vom 21.2.1985 - 1 Abl. 7/85 - zu unserem Ablehnungsantrag
gegen den Richter Waue Stellung. Natürlich wurde - wie konnte es anders
sein - unser Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung der Zurückweisung
zitierten die Richter die drei Richter der Zivilkammer 1 des Landgerichts einen
Beschluß des Kammergerichts vom 21.12.1984 - 11 W 6311/84
- zu dem Verfahren 1 Abl. 100/84 (13 C 468/84), der sich auf unseren Abiehnungsantrag
gegen den Amtsrichter Waue in unserer Vollstreckungsanfechtungsklage bezog:
Nun handelte es sich aber bei unserer Klage gegen das Land Berlin vom 16.1.1985 überhaupt nicht um eine Vollstreckungsanfechtungsklage nach § 767 ZPO, sondern um eine Restitutionsklage nach § 580 ZPO, in der die Richtigkeit des Urteils im Vorprozeß zu prüfen gewesen wäre. Um jedoch die auf die Vollstreckungsanfechtungsklage zutreffende Rechtsprechung für unseren "Fall" heranziehen zu können, begingen die Richter Rößler, Schlecht und Lenz die folgende Rechtsbeugung:
Es ist unübersehbar, daß hier nicht objektiv - nach dem Gesetz - sondern ideologisch entschieden wurde. Da das Gesetz und die Rechtsprechung nicht "paßten", wurden vorsätzlich falsche Rechtsnormen angewandt und schwerwiegende Verfahrensfehler - also Rechtsbeugung - begangen.
Einen Monat später bekamen wir von der Zivilkammer 62 des Landgerichts
Berin einen Beschluß mit Datum vom 11.3.1985 - 62 S 60/85 - zugestellt,
in dem es hieß:
Immerhin wurde damit seitens der Zivilkammer 62 anerkannt, daß es sich
bei unserer Klageschrift vom 16.1.1985 eine Restitutionsklage und nicht um eine
VolIstreckungsanfechtungsklage handelte. Doch dann wurde weiter versucht, die
Sache abzuwürgen. Am 25.3.1985 fragte der Richter Berner unter Bezugnahme
auf die Ausführungen der Kammer im Beschluß vom 11.3.1985 an, ob
die Klage vom 16.1.1985 zurückgenommen werde. Als wir nicht darauf reagierten
- wir hatten die Restitutionsklage ja nicht an das Landgericht, sondern an das
nach dem Gesetz zuständige Amtsgericht Schöneberg geschickt - , kamen
den Richtern dann offensichtlich doch einige Bedenken. Der Vorsitzende Richter
der Kammer, Dr. Ambrock, ließ am 6.5.1985 ein Schreiben an uns
senden, in dem wir um Abschriften der Restitutionsklage zwecks Zustellung an
den Gegner gebeten wurde.
Parallel zu diesen Geschehnissen um die Restitutionsklage vom 16.1.1985 und
deren Abwürgung bzw. Verschleppung geschahen jedoch dramatische Dinge,
die in den folgenden Kapiteln beschrieben werden.