Das Komplott (3)


Anfang 1985 kam endlich Bewegung in das Modellvorhaben zum Kauf unserer Wohnungen. In der Presse erschien am 20.2.1985 ein Artikel mit der Überschrift:


DER TAGESSPIEGEL/Berliner Teil    20.2.1985  Seite 11
Ein Kaufangebot des Landes
an seine Altbaumieter

"Instandbesitzerprogramm" des Senats - Versuch mit acht Häusern

Für acht Altbaumiethäuser, alle im Eigentum des Landes Berlin, gibt es den im Herbst letzten Jahres vom Senat beschlossenen Versuch, die Wohnungen den Mietern zum Selbstkostenpreis bei öffentlicher Beteiligung anzubieten. Dieser Versuch, auch offiziell Instandbesitzerprogramm genannt, kommt insgesamt 121 Mietern zugute. Wenn sie aber nicht Eigentümer Ihrer Wohnungen werden wollen, hätten sie keine Nachteile zu erwarten, sagte Bausenator Franke. Treuhänderisch für die öffentliche Hand sind bei der Abwicklung, Beratung und Aufklärung über die Bedingungen zwei städtisch-gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaften, Gehag, Stadt und Land sowie die private Wohnstatt GmbH. tätig.

Der Versuch soll über zwei, höchstens drei Jahre laufen und bei Erfolg womöglich auf andere Objekte der Öffentlichen Hand übertragen werden. Im einzelnen wird den Mietern angeboten, ihre Wohnungen zum Verkehrswert zu erwerben. Die fälligen Kosten für die Grundinstandsetzung- und Modernisierungsarbeiten werden zu 60 Prozent von der öffentlichen Hand übernommen, in besonderen Fällen sogar anfangs ganz. Das betrifft, wie die Senatsbauverwaltung erklärt, zum Beispiel kaufwillige Mieter, die 60 Prozent unter der Einkommensgrenze für den Sozialen Wohnungsbau liegen. Hier werden Aufwendungszuschüsse gewährt, die in den ersten drei Jahren die ganzen Kosten decken und in den folgenden Jahren gestaffelt vermindert werden, vom zehnten Jahr an dann ganz entlallen.

Der Verkehrswert, bei den Häusern allerdings je nach Lage unterschiedlich, liegt laut Bauverwaltung zwischen dem Acht- und Zwölffachen der Jahresmieteinnahme. Bei einem Quadratmeterpreis für eine 100 Quadratmeter große Wohnung von beispielsweise 350 DM sowie Instandsetzungs- und Modernisierungskosten von 500 DM pro Quadratmeter ergäbe sich ohne öffentlichen Instandsetzungszuschuß von 60 Prozent ein Kaufpreis von 85.000 DM. Mit dem 60prozentigen Zuschuß vermindert sich der Preis auf 55.000 DM. Hinzu kommen allerdings noch Kosten für die treuhänderisch tätigen Unternehmen von 50 DM pro Quadratmeter, die der "Instandbesitzer" zu tragen hätte. Kosten die darüber liegen, trägt wiederum das Land. Mit dem 50,- DM-Aufpreis kostet die Beispielwohnung am Ende 60.000 DM.

Hat der interessierte Kauf-Mieter kein Eigenkapital, muß er mit einer Kaltmiete von rund 8 DM pro Quadratmeter rechnen. Dieser Mietzins wird allerdings im Laufe der Jahre vermindert.
Wie der Bausenator mitteilte, sind bei den bisher geführten Gesprächen zwischen den Treuhänderfirmen rund 90 der insgesamt 121 Mieter durchschnittlich 44 Prozent grundsätzlich an einem Kauf interessiert, bei den vier am weitesten fortgeschrittenen Objektverhandlungen sogar durchschnittlich 58 Prozent, Ablehnend zeigten sich bislang 36 Prozent, 15 Prozent haben sich noch nicht geäußert.

Die Häuser stehen in Wilmersdorf, Pariser Straße 11 und Prinzregentenstraße 86 (Gehag), in Schöneberg, Eisenacher Straße 38/39 und Karl-Schrader-Straße 3 und 3a (Stadt und Land), und für das Haus Waitzstraße 2 in Charlottenburg und Vorbergstraße U in Schöneberg ist die private Wohnstatt GmbH als Betreuungsunternehmen zuständig.                        -erk



In diesem Artikel wurden Zahlen genannt, die erheblich von den in dem Angebot vom August 1984 genannten Quadratrneterpreisen abwichen. Nach weiterem Bohren der Presse stellte es sich heraus, daß von der Senats-Bauverwaltung ein Quadratrneterpreis von etwa DM 700,- als realistisch angesehen würde. Wir schrieben daraufhin unverzüglich an STADT UND LAND und teilten verbindlich mit, daß wir angesichts dieses Preises sofort zum Abschluß eines Kaufvertrages für unsere Räume bereit seien.


Nachdem alle unsere Ablehnungsgesuche gegen den Richter am Amtsgericht Waue von der ZiviIkammer l des Landgerichts Berlin und vom 11.Senat des Kammergerichts "abgeschmettert" worden waren und die Richter des Kammergerichts in dem bereits zitierten Beschluß vom 21.12.1984 - 11 W 6311/84 - dem Amtsrichter Waue einen Freibrief ausgestellt hatten, in Zukunft derartige Ablehnungsgesuche selbst als "rechtsmißbräuchlich" zurückzuweisen, fand am 22.4.1985 der erste Termin in unserer Vollstreckungsanfechtungsklage vom 28.8.1984 statt. Auf die rechtskräftigen Bescheide der Preisstelle für Mieten ging der Richter Waue - strikt der abgesprochenen Marschroute folgend - überhaupt nicht ein. Im Hinblick auf die neue Situation, die durch das Kaufangebot von STADT UND LAND, den genannten Presseartikel und durch unsere bereits erfolgte Kaufabsichtserklärung eingetreten war, war der Richter Waue jedoch sichtlich unsicher; er hatte wohl von der Verwaltung nicht keine diesbezüglichen Direktiven erhalten. Er zog sich aus der Affäre, indem er die Verhandlung vertagte und einen neuen Termin für die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 6.6.1985 ansetzte. Er verfügte einen Beschluß mit dem folgenden Wortlaut:

In dem Rechtsstreit

Ganady ./. Land Berlin

erschienen bei Aufruf:

der Kläger

für den Beklagten

Frau Ziefle-von Jagow


Kl. stellen den Antrag aus der Klageschrift, erster Halbsatz mit der Maßgabe, daß mit dem Urteil d. Urteil des AG in der Sache 13 C 541.81 (62 S 528.81 LG Berlin) gemeint ist.
BeklV. beantragt, die Klage abzuweisen.

v.u.g.

Am Schlußder Sitzung: B.u.v.

I.
Das Ablehnungsgesuch vom 12.4.1985 der Kläger wird
als unzulässig zurückgewiesen, da es rechtsmißbräuchlich ist, denn die zur Begründung vorgetragenen Gründe waren bereits Gegenstand von Ablehnungsgesuchen, die rechtskräftig abgelehnt worden sind.

II.
Das Gericht weist darauf hin, daß nach § 767 ZPO nur die titulierte Forderung betreffende Umstände berücksichtigt werden können, die nach Erlaß des Urteils entstanden sind und nicht bereits Gegenstand des Urteilsverfahrens waren oder sein konnten. Vorliegend könnte sich nach § 242 BGB ein Besitzanspruch der Kläger dann ergeben, wenn die Verkaufsverhandlungen zwischen dem Beklagten, vertreten durch die Gesellschaft Stadt und Land und den Klägern soweit fortgeschritten sind, daß ein Vertragsabschluß unmittelbar bevorsteht, so daß es widersinnig wäre, die Kläger aus den Räumen zu setzen, wenn sie auf Grund eines Kaufvertrages unmittelbar danach wieder in Besitz der Räume gelangen würden.

III.
Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen 2 Wochen schriftsätzlich Stellung zu nehmen und den Vortrag insoweit zu substantiieren.

IV.
Neuer Termin zur mündl. Verhandlung am

6.Juni 1985. 9.45 Uhr. Saal 1O6

W a u e                          K a u e r t

Diese neue Entwicklung löste im Bezirksamt Schöneberg einen Großalarm aus. Es bestand jetzt die Gefahr, daß wir tatsächlich am 6.6.1985 mit einem Vorvertrag zum Beweis antreten würden, und dann wären die nunmehr vier Jahre dauernden Bemühungen des Bezirksamtes Schöneberg, Rache an uns für die Verhinderung des Grundstückstausches im Jahre 1980 zu nehmen, vergeblich gewesen. Es durfte also keineswegs dazu kommen. Es wurde beschlossen, auf Biegen und Brechen eine Zwangsräumung vor dem nächsten Termin am 6.6.1985 durchzuziehen.

Damit dieses Mai nichts schief laufen sollte, wurde die Aktion generalstabsmäßig vorbereitet. Die zuständigen Rechtspfleger und Richter der Abteilungen 34, 36 und 13 des Amtsgerichts Schöneberg, die Richter der Zivilkammern l, 62 und 81 des Landgerichts Berlin und wahrscheinlich auch die Richter des Kammergerichts wurden vergattert, unseren Beschwerden kein Rechtsschutzbedürfnis beizumessen und auf keines unserer Argumente - auch nicht auf das der Sittenwidrigkeit - einzugehen. Gleichzeitig behauptete Grundstücksamtsleiter Engelke in einem Schriftsatz, bei dem Schreiben der Wohnbaugesellschaft STADT UND LAND vom August 1984 handele es sich überhaupt nicht um ein Kaufangebot (obwohl das Schreiben der Wohnungsbau-Gesellschaft ausdrücklich als Angebot zum Kauf deklariert war), sondern lediglich um eine "ganz unverbindliche Informationsschrift". Ein Verkauf des Hauses an die Mieter sei wegen des mangelnden Interesses der Mieter "überhaupt nicht in Sicht".

Ein neuer - uns bis dahin persönlich nicht bekannter - Gerichtsvollzieher namens Jörg-Peter M ü l l e r  setzte schnell einen Räumungstermin auf den 13.5.1985 an. Wir beantragten daraufhin am 2.5.1985 bei demselben Richter Waue, der den Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 6.6.1985 angesetzt hatte, die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über unsere Vollstreckungsanfechtungsklage.

Zuerst geschah erst einmal garnichts; jedenfalls sah es für uns so aus. Dann erschien am 9.5.1985 in unserem Laden ein Orgelbauer namens Arndt Stephan, der uns unsere Orgel "abkaufen" wollte. Er habe einen Auftrag von dem Gerichtsvollzieher Jörg-Peter Müller, die Orgel abzubauen. Die Orgel käme in die Vorsteigerungsmasse.

Wir schlossen sofort unseren Laden und eilten in das Amtsgericht Schöneberg zur Abteilung 13, an die unser Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung in unserer Vollstreckungsanfechtungsklage gerichtet war. Dort stellte es sich heraus, daß unser Antrag von unserem "gesetzlichen Richter" Waue zurückgehalten und nicht bearbeitet worden war. Der Richter Waue, der in seinem Zimmer saß, ließ sich jedoch nicht von uns sprechen. Man ließ uns zwei Stunden lang auf dem Flur warten, und dann hieß es, der Richter habe eine Verfügung gemacht. Über den Inhalt dieser Verfügung wurden wir jedoch nicht unterrichtet.

Welcher Art diese Verfügung war, erfuhren wir erst später: der Richter Waue hatte verfügt, daß unser Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht als eine von der Prozeßabteilung des Amtsgerichts zu bearbeitende Beschwerde, sondern als eine von der Vollstreckungsabteilung des Gerichts zu bearbeitende Erinnerung sei. Bei einer Erinnerung ist es nur möglich, formale Gründe gegen die Vollstreckung vorzubringen. Sachliche Gründe, die sich gegen den Anspruch selbst richten, sind nach unserem "Recht" (!) beim Vollstreckungsverfahren nicht zulässig.

Zunächst mußten wir wieder stundenlang auf dem Flur des Amtsgerichts warten, währenddessen der nunmehr "zuständige" Rechtspfleger Janasik mit den Vertretern des Bezirksamtes Schöneberg pausenlos telefonierte und sich seine Anweisungen holte. Dann befand er, unser Antrag sei zurückzuweisen, da wir nicht geltend machen konnten, daß die Prozeßabteilung des Gerichts - also wiederum der Richter Waue - die Vollstreckung eingestellt hätten. Sowohl der Rechtspfleger Janasik als auch sein Kollege Mehl, der für die "Erinnerung" im Namen der GmbH, "zuständig" war , befanden, es sei in der VolIstreckung v o r  dem Termin am 6.6.1985 keinerlei sittenwidrige Härte erkennbar. Wollte man im Vollstreckungsverfahren derartige Argumente berücksichtigen, dann könnte damit jede Vollstreckung verhindert werden.

Eine derartige Dialektik ist jedoch gesetz- und rechtswidrig. Die Zivilprozeßordnung sieht ausdrücklich die Aussetzung oder Einstellung der Vollstreckung vor, wenn die Vollstreckung gegen die guten Sitten verstößt und eine unbillige Härte für den Betroffenen darstellen würde. Sodann gab es das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13.7.1982, in dem entschieden wurde, daß der Gläubiger von der Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil Abstand nehmen müsse, wenn es sich aus nachträglicher Sicht herausstelle, daß das Urteil nicht mit dem Gesetz in Einklang zu bringen sei (Vollstreckung aus einem Fehlurteil). Das gelte insbesondere dann, wenn das Fehlurteil durch unlautere Manipulation erschlichen worden sei.

Die beiden Rechtspfleger Janasik und Mehl, die längst ihre Anweisungen hatten, waren jedoch keinem Argument zugänglich und gaben die Sache gleich an die übergeordnete Richterin der Vollstreckungsabteilung Merz-Knipp, weiter, ohne uns Gelegenheit zu geben, auf die bisherigen Bschlüsse einzugehen und die dort angeführten Argurmente als unvereinbar mit Recht und Gesetz zurückzuweisen.

Wieder mußten wir am nächsten Tag ca. 2 Stunden war ten. Dann empfing uns die noch sehr junge ("übergeordnete") Richterin im Zimmer der Rechtsantragsstelle, setzte sich mit ihren sehr knappen Shorts auf die Schreibtischkante, ließ ihre Beine baumeln und sagte spöttisch von oben herab:

"Ich habe Ihre Anträge auf Einstellung der Vollstreckung zurückgewiesen.
Na, was für Anträge wollen Sie nun noch stellen?"

Sie stellte uns frei, gegen ihre Beschlüsse beim Landgericht Berlin Beschwerde einzulegen und rief in unserer Gegenwart die Zivilkammer 81 des Landgerichts Berlin an, um dort, unser Erscheinen  a n z u k ü n d i g e n .

Beim Landgsricht , wo wir sofort hinfuhren, ließ man uns erst - wie üblich - endlos warten und schickte uns dann grinsend wieder zum Amtsgericht Schöneberg zurück, da die Beschwerden gegen die Beschlüsse der Rachterin nur dort und nicht beim Landgericht Berlin eingelegt werden müßten.

Nachdem wir in der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Schöneberg unsere Beschwerden vorgetragen hatten, wurden diese "durch besonderen Boten" zum Landgericht Berlin gebracht, wo dann die in das Komplott eingeweihten Richter der Zivilkammer 81 (Besetzung: Schütze, Casimir, Humbert) im Handumdrehen unsere Anträge ablehnten mit der Begründung, es sei "keinerlei unbillige Härte" erkennbar. Diese Beschlüsse wurden uns dann am Nachmittag des 10.5.1985 "durch Besonderen Justizwachtmeister" persönlich in unsere Wohn und Geschaftsräume überbracht.

In buchstäblich letzter Minute gelang es mir dann am nächsten Tag (Sonnabend, dem 11.5.1985), bei der in das Komplott nicht eingeweihten Notdienstkammer des Landgerichts Berlin die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung "bis zum Eingang der Akten" zu erwirken.

Inzwischen waren bereits auf Veranlassung des Gerichtsvollziehers Jörg-Peter Müller vor unserem Hause Halteverbotsschilder aufgestellt worden, um ab Montag, dem 13.5.1985, die Straße für die Möbelwagen der Zwangsräumungsfirma frei zuhalten. Nach der Entscheidung der Notdienst-Kammer wurden dann diese Halteverbotsschilder wieder eingesammelt, und wir glaubten, jetzt bis zu dem entscheidenden Termin am 6.6.1985 Ruhe zu haben.

Am Sonntag, dem 12.5.1985, bot sich um Haaresbreite für uns eine Gelegenheit, der kommenden Katastrophe zu entgehen. Wie bereits berichtet, hatten wir parallel zu den Auseinandersetzungen mit der Justiz unsere Bemühungen, andere einigermaßen geeignete Räume zu finden, ununterbrochen fortgesetzt; wir hatten viel Zeit mit der Suche verbracht und waren nahezu an jedem Wochenende unterwegs, um uns neue Objekte anzusehen. Jetzt bot sich eine Gelegenheit: direkt am Bahnhof Grunewald war ein massives größeres Wochendendhaus auf einem sehr großen Grundstück zu vermieten. Bedingung war, daß die zukünftigen Mieter den Garten des Eigentümers, der ebenfalls auf dem Grundstück ein Wochendendhaus hatte, mitbewirtschaften und -pflegen sollten. Für uns wäre es eine ideale Gelegenheit gewesen. Leider gab der Eigentümer - ein Kinderarzt - einem Ehepaar mit Kindern den Vorzug. Hätten wir das Objekt bekommen, wäre uns sehr, sehr viel erspart geblieben.

 

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