Anfang 1985 kam endlich Bewegung in das Modellvorhaben zum Kauf unserer Wohnungen.
In der Presse erschien am 20.2.1985 ein Artikel mit der Überschrift:
In diesem Artikel wurden Zahlen genannt, die erheblich von den in dem Angebot
vom August 1984 genannten Quadratrneterpreisen abwichen. Nach weiterem Bohren
der Presse stellte es sich heraus, daß von der Senats-Bauverwaltung ein
Quadratrneterpreis von etwa DM 700,- als realistisch angesehen würde. Wir
schrieben daraufhin unverzüglich an STADT UND LAND und teilten verbindlich
mit, daß wir angesichts dieses Preises sofort zum Abschluß eines
Kaufvertrages für unsere Räume bereit seien.
Nachdem alle unsere Ablehnungsgesuche gegen den Richter am Amtsgericht Waue
von der ZiviIkammer l des Landgerichts Berlin und vom 11.Senat des Kammergerichts
"abgeschmettert" worden waren und die Richter des Kammergerichts in
dem bereits zitierten Beschluß vom 21.12.1984 - 11 W 6311/84 - dem Amtsrichter
Waue einen Freibrief ausgestellt hatten, in Zukunft derartige Ablehnungsgesuche
selbst als "rechtsmißbräuchlich" zurückzuweisen,
fand am 22.4.1985 der erste Termin in unserer Vollstreckungsanfechtungsklage
vom 28.8.1984 statt. Auf die rechtskräftigen Bescheide der Preisstelle
für Mieten ging der Richter Waue - strikt der abgesprochenen Marschroute
folgend - überhaupt nicht ein. Im Hinblick auf die neue Situation, die
durch das Kaufangebot von STADT UND LAND, den genannten Presseartikel und durch
unsere bereits erfolgte Kaufabsichtserklärung eingetreten war, war der
Richter Waue jedoch sichtlich unsicher; er hatte wohl von der Verwaltung nicht
keine diesbezüglichen Direktiven erhalten. Er zog sich aus der Affäre,
indem er die Verhandlung vertagte und einen neuen Termin für die Fortsetzung
der mündlichen Verhandlung auf den 6.6.1985 ansetzte. Er verfügte
einen Beschluß mit dem folgenden Wortlaut:
Diese neue Entwicklung löste im Bezirksamt Schöneberg einen Großalarm
aus. Es bestand jetzt die Gefahr, daß wir tatsächlich am 6.6.1985
mit einem Vorvertrag zum Beweis antreten würden, und dann wären die
nunmehr vier Jahre dauernden Bemühungen des Bezirksamtes Schöneberg,
Rache an uns für die Verhinderung des Grundstückstausches im Jahre
1980 zu nehmen, vergeblich gewesen. Es durfte also keineswegs dazu kommen. Es
wurde beschlossen, auf Biegen und Brechen eine Zwangsräumung vor
dem nächsten Termin am 6.6.1985 durchzuziehen.
Damit dieses Mai nichts schief laufen sollte, wurde die Aktion generalstabsmäßig
vorbereitet. Die zuständigen Rechtspfleger und Richter der Abteilungen
34, 36 und 13 des Amtsgerichts Schöneberg, die Richter der Zivilkammern
l, 62 und 81 des Landgerichts Berlin und wahrscheinlich auch die Richter des
Kammergerichts wurden vergattert, unseren Beschwerden kein Rechtsschutzbedürfnis
beizumessen und auf keines unserer Argumente - auch nicht auf das der Sittenwidrigkeit
- einzugehen. Gleichzeitig behauptete Grundstücksamtsleiter Engelke in
einem Schriftsatz, bei dem Schreiben der Wohnbaugesellschaft STADT UND LAND
vom August 1984 handele es sich überhaupt nicht um ein Kaufangebot (obwohl
das Schreiben der Wohnungsbau-Gesellschaft ausdrücklich als Angebot zum
Kauf deklariert war), sondern lediglich um eine "ganz unverbindliche Informationsschrift".
Ein Verkauf des Hauses an die Mieter sei wegen des mangelnden Interesses der
Mieter "überhaupt nicht in Sicht".
Ein neuer - uns bis dahin persönlich nicht bekannter - Gerichtsvollzieher
namens Jörg-Peter M ü l l e r
setzte schnell einen Räumungstermin auf den 13.5.1985 an. Wir beantragten
daraufhin am 2.5.1985 bei demselben Richter Waue, der den Termin zur Fortsetzung
der mündlichen Verhandlung auf den 6.6.1985 angesetzt hatte, die einstweilige
Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen
Entscheidung über unsere Vollstreckungsanfechtungsklage.
Zuerst geschah erst einmal garnichts; jedenfalls sah es für uns so aus.
Dann erschien am 9.5.1985 in unserem Laden ein Orgelbauer namens Arndt
Stephan, der uns unsere Orgel "abkaufen" wollte. Er habe einen
Auftrag von dem Gerichtsvollzieher Jörg-Peter Müller, die Orgel
abzubauen. Die Orgel käme in die Vorsteigerungsmasse.
Wir schlossen sofort unseren Laden und eilten in das Amtsgericht Schöneberg
zur Abteilung 13, an die unser Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung in unserer Vollstreckungsanfechtungsklage
gerichtet war. Dort stellte es sich heraus, daß unser Antrag von unserem
"gesetzlichen Richter" Waue zurückgehalten und nicht bearbeitet
worden war. Der Richter Waue, der in seinem Zimmer saß, ließ sich
jedoch nicht von uns sprechen. Man ließ uns zwei Stunden lang auf dem
Flur warten, und dann hieß es, der Richter habe eine Verfügung
gemacht. Über den Inhalt dieser Verfügung wurden wir jedoch nicht
unterrichtet.
Welcher Art diese Verfügung war, erfuhren wir erst später: der Richter
Waue hatte verfügt, daß unser Antrag auf einstweilige Einstellung
der Zwangsvollstreckung nicht als eine von der Prozeßabteilung
des Amtsgerichts zu bearbeitende Beschwerde, sondern als eine von der
Vollstreckungsabteilung des Gerichts zu bearbeitende Erinnerung
sei. Bei einer Erinnerung ist es nur möglich, formale Gründe
gegen die Vollstreckung vorzubringen. Sachliche Gründe, die sich gegen
den Anspruch selbst richten, sind nach unserem "Recht" (!) beim Vollstreckungsverfahren
nicht zulässig.
Zunächst mußten wir wieder stundenlang auf dem Flur des Amtsgerichts
warten, währenddessen der nunmehr "zuständige" Rechtspfleger
Janasik mit den Vertretern des Bezirksamtes Schöneberg pausenlos
telefonierte und sich seine Anweisungen holte. Dann befand er, unser Antrag
sei zurückzuweisen, da wir nicht geltend machen konnten, daß
die Prozeßabteilung des Gerichts - also wiederum der Richter Waue
- die Vollstreckung eingestellt hätten. Sowohl der Rechtspfleger Janasik
als auch sein Kollege Mehl, der für die "Erinnerung" im
Namen der GmbH, "zuständig" war , befanden, es sei in der VolIstreckung
v o r dem Termin
am 6.6.1985 keinerlei
sittenwidrige Härte erkennbar. Wollte man im Vollstreckungsverfahren
derartige Argumente berücksichtigen, dann könnte damit jede
Vollstreckung verhindert werden.
Eine derartige Dialektik ist jedoch gesetz- und rechtswidrig. Die Zivilprozeßordnung
sieht ausdrücklich die Aussetzung oder Einstellung der Vollstreckung vor,
wenn die Vollstreckung gegen die guten Sitten verstößt und eine unbillige
Härte für den Betroffenen darstellen würde. Sodann gab es das
Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13.7.1982, in dem entschieden wurde, daß
der Gläubiger von der Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil
Abstand nehmen müsse, wenn es sich aus nachträglicher Sicht herausstelle,
daß das Urteil nicht mit dem Gesetz in Einklang zu bringen sei (Vollstreckung
aus einem Fehlurteil). Das gelte insbesondere dann, wenn das Fehlurteil durch
unlautere Manipulation erschlichen worden sei.
Die beiden Rechtspfleger Janasik und Mehl, die längst ihre
Anweisungen hatten, waren jedoch keinem Argument zugänglich und gaben die
Sache gleich an die übergeordnete Richterin der Vollstreckungsabteilung
Merz-Knipp, weiter, ohne uns Gelegenheit zu geben, auf die bisherigen
Bschlüsse einzugehen und die dort angeführten Argurmente als unvereinbar
mit Recht und Gesetz zurückzuweisen.
Wieder mußten wir am nächsten Tag ca. 2 Stunden war ten. Dann empfing
uns die noch sehr junge ("übergeordnete") Richterin im Zimmer
der Rechtsantragsstelle, setzte sich mit ihren sehr knappen Shorts auf die Schreibtischkante,
ließ ihre Beine baumeln und sagte spöttisch von oben herab:
Sie stellte uns frei, gegen ihre Beschlüsse beim Landgericht Berlin Beschwerde
einzulegen und rief in unserer Gegenwart die Zivilkammer 81 des Landgerichts
Berlin an, um dort, unser Erscheinen a n z u k ü n d i g e n
.
Beim Landgsricht , wo wir sofort hinfuhren, ließ man uns erst - wie üblich
- endlos warten und schickte uns dann grinsend wieder zum Amtsgericht Schöneberg
zurück, da die Beschwerden gegen die Beschlüsse der Rachterin nur
dort und nicht beim Landgericht Berlin eingelegt werden müßten.
Nachdem wir in der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Schöneberg unsere
Beschwerden vorgetragen hatten, wurden diese "durch besonderen Boten"
zum Landgericht Berlin gebracht, wo dann die in das Komplott eingeweihten Richter
der Zivilkammer 81 (Besetzung: Schütze, Casimir, Humbert)
im Handumdrehen unsere Anträge ablehnten mit der Begründung, es sei
"keinerlei unbillige Härte"
erkennbar. Diese Beschlüsse wurden uns dann am Nachmittag des 10.5.1985
"durch Besonderen Justizwachtmeister" persönlich in unsere Wohn
und Geschaftsräume überbracht.
In buchstäblich letzter Minute gelang es mir dann am nächsten Tag
(Sonnabend, dem 11.5.1985), bei der in das Komplott nicht eingeweihten Notdienstkammer
des Landgerichts Berlin die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
"bis zum Eingang der Akten" zu erwirken.
Inzwischen waren bereits auf Veranlassung des Gerichtsvollziehers Jörg-Peter
Müller vor unserem Hause Halteverbotsschilder aufgestellt worden,
um ab Montag, dem 13.5.1985, die Straße für die Möbelwagen der
Zwangsräumungsfirma frei zuhalten. Nach der Entscheidung der Notdienst-Kammer
wurden dann diese Halteverbotsschilder wieder eingesammelt, und wir glaubten,
jetzt bis zu dem entscheidenden Termin am 6.6.1985 Ruhe zu haben.
Am Sonntag, dem 12.5.1985, bot sich um Haaresbreite für uns eine Gelegenheit,
der kommenden Katastrophe zu entgehen. Wie bereits berichtet, hatten wir parallel
zu den Auseinandersetzungen mit der Justiz unsere Bemühungen, andere einigermaßen
geeignete Räume zu finden, ununterbrochen fortgesetzt; wir hatten viel
Zeit mit der Suche verbracht und waren nahezu an jedem Wochenende unterwegs,
um uns neue Objekte anzusehen. Jetzt bot sich eine Gelegenheit: direkt am Bahnhof
Grunewald war ein massives größeres Wochendendhaus auf einem sehr
großen Grundstück zu vermieten. Bedingung war, daß die zukünftigen
Mieter den Garten des Eigentümers, der ebenfalls auf dem Grundstück
ein Wochendendhaus hatte, mitbewirtschaften und -pflegen sollten. Für uns
wäre es eine ideale Gelegenheit gewesen. Leider gab der Eigentümer
- ein Kinderarzt - einem Ehepaar mit Kindern den Vorzug. Hätten wir das
Objekt bekommen, wäre uns sehr, sehr viel erspart geblieben.