Die Rache für die Durchkreuzung der Geschäfte des Bezirksamtes Schöneberg erfolgte sehr bald. Ende März 1981 erhielten meine Frau und ich für alle drei Teilobjekte "Änderungskündigungen", die mit geradezu wahnwitzigen Mieterhöhungen gekoppelt waren. Die Kaltmiete sollte in Zukunft knapp das Dreifache der bisher gezahlten Kaltmiete betragen. Diese Mieterhöhung wurde als "Erhöhung der Gewerbemiete" deklariert und mit "gestiegenen Kosten" begründet. Es war jedoch allen Mietern unseres Hauses bekannt, daß unser Haus das einzige unter den vom Grundstücksamt Schöneberg verwalteten Häusern war, das einen Überschuß abwarf. Zudem stellte es sich heraus, daß der andere im selben Hause residierende Gewerbemieter keine Mieterhöhung über sich ergehen lassen mußte. Beim Berliner Mieterverein riet man uns, Widerspruch gegen die Änderungskündigungen einzulegen, die alte - preisrechtlich zulässige - Miete weiterzuzahlen und das Bezirksamt ruhig klagen zu lassen. Angesichts der Rechts- und Sachlage sowie der einschlägigen Rechtsprechung (Landgericht Berlin, Kammergericht, Bundesgerichtshof) sei eine Räumungsklage völlig aussichtslos. Gleichzeitig wurde uns geraten, bei der zuständigen Preisstelle für Mieten des Bezirksamtes Schöneberg die Durchführung eines Verfahrens zur Feststellung der höchstzulässigen Miete per 31.12.1978 (sog. "Stichtagsmiete") und die Herabsetzung der Miete auf die preisrechtlich zulässige Höhe zu beantragen, da im Rahmen dieses Verfahrens die Preisstelle feststellen muß, ob es sich bei den Streiträumen nach den gesetzlichen Vorschriften um Wohnraum oder um Gewerberaum handelt, denn nur bei Wohnraum darf die Preisstelle das Stich tagsmieten- Verfahren durchführen. Natürlich folgten wir sofort dieser Empfehlung und beantragten bei der Preisstelle für Mieten des Bezirksamtes Schöneberg von Berlin die Durchführung eines Verfahrens zur Feststellung der höchstzulässigen Miete.
Da wir die "Änderungskündigungen" nicht akzeptierten, erhob das Grundstücksamt Schöneberg Räumungsklage gegen uns. In der Klageschrift wurde von dem Grundstücksamtsleiter Engelke in wahrheitswidriger Weise behauptet, es handele sich bei dem gesamten Mietobjekt um ein reines Gewerbeobjekt, für das weder Preisbindung noch Kündigungsschutz gelte. Drei Tage vor dem Termin für die mündliche Verhandlung ging bei uns sowie bei unserem - vom Mieterverein empfohlenen - Rechtsanwalt ein Schriftsatz des Amtsleiters Engelke ein, der schwerste Verfälschungen des Sachverhaltes enthielt. Schließlich war in dem Schriftsatz des Amtsleiters zu lesen, notfalls sei durch Auslegung der Mietverträge zu beweisen, daß es sich um reine Gewerbemietverträge handele. Der Amtsleiter Engelke erteilte also dem Amtsgericht somit ganz offen Anweisungen, wie es zu entscheiden habe.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Schöneberg am 5.11.1981 lernten wir dann den Amtsleiter Engelke persönlich kennen. Es handelte sich um einen der beiden Herren, die im September/Oktober 1978 die Räume in dem neu hinzugenommenen Teilobjekt 65-15 zwecks Ermittlung des Umfanges der notwendigen Maurer- und Töpferarbeiten besichtigt hatten. Genau dieser Herr hatte uns damals sogar Ratschläge für den "Umbau in eine schöne Wohnung" gegeben. Dieser Amtsleiter Engelke beherrschte und führte praktisch die Verhandlung. Er unterbrach unsere Ausführungen mehrmals durch Dazwischenreden und durch lautes Gelächter, ohne von dem Richter - einem jüngeren Mann mit seltsam hoher Stimme - dafür gerügt zu werden. Im Hinblick auf den kurz vor dem Termin eingegangenen neuen und umfangreichen Schriftsatz des Amtsleiters Engelke beantragte unser Rechtsanwalt eine Vertagung und die Einräumung einer mindestens 14-tägigen Erklärungsfrist. Dann wurde die mündliche Verhandlung von dem Richter geschlossen.
Sowohl unser Rechtsanwalt als auch wir glaubten, daß nun ein neuer Termin angesetzt
werden müßte. Diese Erwartung trog jedoch. Bereits am nächsten Tag wurde
uns das fertige Urteil zugestellt. Der Richter am Amtsgericht W a u e
hatte uns im Schnellverfahren zur Räumung und zur Zahlung der Kosten
des Verfahrens verurteilt, wobei zu bemerken ist, daß sich die Kosten nach
dem Streitwert richten und bei Räumungsprozessen als Streitwert eine Jahresmiete
in der Höhe der Forderungen des Klägers angesetzt wird. Unser Mietverhältnis
sei ein reines Gewerbemietverhältnis gewesen und sei durch die Änderungskündigungen
vom März 1981 rechtskräftig beendet worden (Urteil des Amtsgerichts Schöneberg
vom 5.11.1981 - 13 C 541/81 -). In der später zugestellten Urteilsbegründung
ging der Richter Waue mit keiner Silbe auf die von unserem Rechtsanwalt vorgetragenen
Argumente (u.a. ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes über den Kündigungsschutz
bei Mischmietobjekten) ein; der Richter Waue folgte vielmehr in allen Punkten
willfährig den Forderungen des Amtsleiters Engelke. Das ganze Verfahren war
eine Farce. Das Urteil stand ganz offensichtlich schon fest, bevor unser Rechtsanwalt
seine Klageerwiderungsschrift formulieren konnte.
Auch die Berufungsverfahren vor der Zivilkammer 62 des Landgerichts Berlin
mit den Richtern Dr.Ambrock, der Richterin Böhrenz und dem Richter
Berner brachte kein anderes Ergebnis. Die Mitglieder der Kammer standen
von vornherein völlig auf Seiten des Grundstücksamtes. Zudem zeigte es sich
in der mündlichen Verhandlung, die am 12.7.1982 stattfand, daß in den Prozeßakten
Notizen und Bemerkungen verzeichnet waren, von denen weder unsere - uns
ebenfalls vom Berliner Mieterverein empfohlene - Rechtsanwältin noch wir Kenntnis
hatten. Es wurde offensichtlich eine Art Geheim-Verfahren gegen uns geführt.
Unsere Rechtsanwältin sagte während der ganzen Verhandlung kaum ein Wort. Hinterher
sagte sie uns, die Kammer sei derart voreingenommen gewesen, daß es überhaupt
keinen Zweck gehabt hätte, irgendetwas zu sagen (Urteil des Landgerichts
Berlin vom 12.7.1982 - 62 S 528/81 -).
In der später zugestellten Urteilsbegründung sind die falsche Anwendung von Rechtsnormen sowie schwerste Sachverhaltsverfälschungen erkennbar. Zudem bestand in der Durchführung dieses Räumungsprozesses ein prinzipieller Verfahrensfehler. Es lief bekanntlich seit Ende des Jahres 1981 beim Bezirksamt Schöneberg von Berlin - Preisstelle für Mieten - das von uns beantragte Verwaltungsverfahren zur Feststellung der preisrechtlich höchstzulässigen Miete (Stichtagsmiete), in dem die nach dem Gesetz zuständige Behörde die Entscheidung über die rechtliche Einordnung der Streiträume als Wohn- oder Gewerberäume hat. Und nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung haben Straf- und Verwaltungsverfahren Vorrang vor Zivilverfahren, wenn der Gegenstand des Straf- oder Verwaltungsverfahrens identisch mit dem Gegenstand des Zivilverfahrens ist. Das Straf- oder Verwaltungsverfahren präjudiziert in solchen Fällen das Zivilverfahren. Das Räumungsverfahren - ein Zivilverfahren - , das vom Grundstücksamt Schöneberg gegen uns geführt wurde, hätte nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ausgesetzt werden müssen, bis eine rechtskräftige Entscheidung in dem Stichtagsmietenverfahren - einem Verwaltungsverfahren - vorgelegen hätte. Erst nach dem rechtskräftigen Abschluß des Preisstellenverfahrens hätte das Räumungsverfahren weitergeführt werden dürfen, wobei die Zivilgerichtsbarkeit jedoch an die Entscheidung aus dem Verwaltungsverfahren gebunden gewesen wäre. Stattdessen entschieden die Richter am Landgericht Dr.Ambrock, Böhrenz und Berner "incidenter" (nebenbei!), daß reine Gewerbemietverträge abgeschlossen worden seien. Das Grundstücksamt habe "nicht wissen können, daß wir in den Mieträumen auch tatsächlich wohnen wollten". Der Grundstücksverwalter Podszuweit habe seiner Unterschrift als Wohnungsgeber auf den polizeilichen Anmeldeformularen keine rechtliche Bedeutung beigemessen(!). Diese Ausrede des Grundstücksverwalters Podszuweit genügte den Richtern am Landgericht Dr. Ambrock, Böhrenz und Berner als "Beweis", daß keine Wohnraum-Mietverträge abgeschlossen worden seien. Auf den Wortlaut des Mietvertrages aus dem Jahre 1976 für das erste (Teil-)Objekt und auf die Bestimmungen des Zweckentfremdungsverbotes für Wohnräume gingen die Richter Dr. Ambrock, Böhrenz und Berner nicht ein. Durch den Verfahrenstrick der "Incidenter"-Entscheidung in der zweiten Instanz wurde es uns unmöglich gemacht, gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel einzulegen, da nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung in Wohnungssachen das Landgericht prinzipiell die letzte Instanz darstellt und es dem Bürger verwehrt ist, das Oberlandesgericht (Kammergericht) als Berufungs- oder Revisionsinstanz anzurufen, obwohl die Entscheidung eine neue - zusätzliche - Beschwer enthielt.
Rückblickend muß somit festgestellt werden, daß es sich bei dem gegen uns geführten Räumungsprozeß nicht um ein ordnungsgemäßes Verfahren gehandelt hatte. Es wird in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Landgerichts Berlin in einem Parallelfall Bezug genommen, und zwar auf das Urteil vom 28.7.1981 - 63 S 117/81 -. In diesem Verfahren ging es (ebenfalls) um die Frage des Kündigungsschutzes bei einem Mischmietverhältnis, wobei die Zivilkammer 63 in ihrer Urteilsbegründung ausführte:
Soweit also die Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin. Vergleicht man dieses
Urteil vom 28.7.1981 - 63 S 117/81 - mit dem unsrigen vom 12.7.1882 - 62 S 528/81
- so ist in dem letzteren eine Abweichung von der Rechtsnorm erkennbar, die
die Grenze zur bewußten Rechtsbeugung durch Anwendung falscher Rechtsnormen,
Verfahrensfehler und schwerste Sachverhaltsverfälschung eindeutig und zweifelsfrei
überschreitet. Hinzu kommt, daß die höchstrichterliche Rechtsprechung
des BGH in Sachen Kündigungsschutz bei Mischmietobjekten ignoriert wurde.
Damit wurde zugleich die von Politikern und Juristen unaufhörlich behauptete
Rechtseinheit zwischen Berlin (West) und der Bundesrepublik Deuschland ad absurdum
geführt. Offensichtlich existiert diese Rechtseinheit für ideologisch
urteilende Richter nur dann, wenn sie für den Staat und gegen
den Bürger ausgespielt werden kann.
Der Zufall wollte es, daß genau einen Tag nach unserer mündlichen
Verhandlung der Bundesgerichtshof in Karlsruhe ein bemerkenswertes
Grundsatzurteil zur Vollstreckung aus einem Fehlurteil gefällt hatte. Dem BGH
wurde die Frage vorgelegt, ob der Gewinner eines Prozesses von der Vollstreckung
des rechtskräftigen Urteils deshalb Abstand nehmen muß, weil es sich aus nachträglicher
Sicht herausstellt, daß es mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen ist.
Die Karlsruher Richter entschieden: Wenn Umstände hinzuträten, die das Vorgehen
aus einem solchen Urteil als sittenwidrig erscheinen ließen, habe der Verurteilte
noch eine Möglichkeit der Abwehr. Das gelte vor allem dann, wenn der Gläubiger
das Fehlurteil durch unlautere Manipulation erschlichen habe (Urteil des BGH
vom 13.7.1982 - VI ZR ZOO/79 -).
Inzwischen erfolgte die erste
ernstzunehmende positive Reaktion nach den Wahlen vom Mai 1981 auf meine im
Auftrage der Mieter des Hauses weiterhin unternommenen Schritte zum Erwerb des
Hauses vom Lande Berlin. Die Regierungsfraktion im Abgeordnetenhaus von Berlin
hatte ein finanziell recht attraktives Modell für den Verkauf landeseigener
Mietwohnungen an die jeweiligen Mieter erarbeitet, wobei der Kaufpreis erheblich
niedriger als der fiktive und spekulative "Marktwert" sein sollte.
Die monatlichen Belastungen der Mieter im Falle des Kaufs der von ihnen bewohnten
Räume - Zinsen und Tilgung eines entsprechenden Darlehens sowie laufende anteilige
Gemeinkosten für den Unterhalt des Hauses - sollten bei diesem Modellvorhaben
in etwa derselben Größenordnung zu liegen kommen wie die derzeit gezahlten Mieten
in sanierten Altbauten. Es ging zuerst darum, zu klären, ob dieses Modellvorhaben
mit der Bezeichnung "Instandbesitzer-Programm" ausschließlich für
typische Sanierungshauser vorbehalten bleiben solle, oder ob unser Haus ebenfalls
in das Modellvorhaben einbezogen werden könnte. Zur Klärung dieser Probleme
lud mich der Vorsitzende des Bauausschusses des Abgeordnetenhauses von Berlin,
Heinz-Viktor S i m o n , der auch gleichzeitig stellvertretender Vorsitzender
der CDU-Fraktion des Abgeordnetenhauses von Berlin war, mehrmals zu Gesprächen
in das Rathaus Schöneberg ein und berief nach diesen Vorgespächen eine Mieterversammlung
dorthin ein, um das Modellvorhaben des Bauausschusses zu erläutern und die Meinung
der Mieter zu dem Projekt zu erkunden.
Auf Anraten des Berliner Mietervereins
e.V., den ich über diese neue Entwicklung laufend informiert hatte, fügten
wir uns nicht dem Räumungsurteil, sondern blieben in unseren Räumen wohnen
und zahlten weiter die preisrechtlich zulässige Miete, die auch stets vom Grundstücksamt
Schöneberg angenommen wurde. Vom Mieterverein wurde folgendermaßen argumentiert:
entweder würde das Haus im Rahmen des Modellvorhabens aus der Verwaltung des
Grundstücksamtes entlassen werden müssen, oder die Bescheide der Preisstelle
für Mieten müßten eintreffen, und dann hätten wir die Möglichkeit, mit den Mitteln
der Restitutionsklage oder der Vollstreckungsanfechtungsklage
gegen das Fehlurteil vom 5.11.1981 / 12.7.1982 anzugehen. Dann würden die mit
viel verlogener Dialektik errichteten juristischen Konstruktionen wie ein Kartenhaus
zusammenstürzen. Wir griffen natürlich diesen Ratschlag auf, denn angesichts
der Schwierigkeit, geeignete neue Räume zu finden, in denen wir unsere Orgel
hätten aufstellen (und spielen) können, und angesichts der wochen- und monatelangen
Demontage- und Remontage-Arbeiten hätte ein überstürzter Umzug eine kaum zu
bewältigende physische, zeitliche und somit auch finanzielle Belastung für uns
dargestellt.
Eine Eingabe beim damaligen Regierenden Bürgermeister von Berlin, Richard von Weizsäcker, erreichte diesen nicht, sondern wurde bereits von seiner Kanzlei abgewimmelt.

Auf eine nochmalige Eingabe hin meldete sich der damalige "Bürgerbeauftragte"
Jens-Uwe Krah telefonisch bei uns. Wir verabredeten einen Besichtigungstermin.
Nach der Besichtigung des Mietobjektes und nach Einsichtnahme in unsere Unterlagen
mußte Herr Krah dann einräumen, daß uns von der Behörde
sehr übel mitgespielt worden war. Er wollte sich sogleich mit dem Amtsleiter
Engelke in Verbindung setzen, um einen Ausweg zu finden. Als Herr Krah jedoch
mit dem Amtsleiter Engelke gesprochen hatte, fiel er um. Er meinte, das Verhalten
der Behörde im Hinblick auf die Zusage des letzten Mietobjektes 65-15 sei
"der Schnee von gestern". Ich "müsse vergessen",
daß es sich bei dem Vermieter um eine Behörde handele. Die
Vereinbarungen und Auseinandersetzungen mit dem Grundstücksamt Schöneberg
als Vermieter seien rein privatrechtlicher Natur. Er könne für
uns nichts tun. Als guter Staatsbürger (?) müsse ich einsehen, daß
ich ausziehen müsse.
Das war der "Bürgerbeauftragte" beim Regierenden Bürgermeister
von Berlin. Nach der Auflösung des Bürgerbeauftragten-Referats wurde
Herr Jens-Uwe Krah Richter am Sozialgericht Berlin.
Auch die Anrufung des Petitionsausschusses des Abgeordnetenhauses brachte keinen Erfolg. Der Petitionsauschuß stellte sich nach Anhörung des Grundstücksamtsleiters Engelke völlig hinter das Grundstücksamt Schöneberg, und der damalige Ausschußvorsitzende Hans-Jochen Vogel schrieb uns, die vom Grundstücksamt Schöneberg geforderten Mieten seien keineswegs überhöht (!). Auch hier war die Handschrift des Herrn Engelke zu erkennen, der die Mitglieder des Petitionsausschusses belogen hatte.

Der damalige Fraktionsvorsitzende der CDU im Abgeordnetenhaus, Eberhard Diepgen, teilte mir auf Anfrage in einem kurzen Schreiben mit, uns habe deshalb nicht geholfen werden können, weil wir es versäumt hätten, dem Bezirksamt Schöneberg rechtzeitig von der Ausdehnung unseres Gewerbebetriebes auf sämtliche Räume des Mietobjektes Kenntnis zu geben. Eine schwachsinnigere Begründung dürfte wohl kaum vorstellbar sein.

Daraufhin gab der Berliner Mieterverein eine Pressemitteilung heraus und schilderte - wenn auch in sehr vereinfachter Form unsere Situation (jedoch nicht den Hintergrund!); diese Pressemitteilung fand ihren - für das Bezirksamt Schöneberg nicht sehr freundlichen - Niederschlag in mehreren Zeitungsberichten, von denen hier zwei (BILD-Zeitung und DIE WAHRHEIT) als Beispiel in Fotokopie wiedergegeben werden.

Da der Druck in der BILD-Zeitung vom 6.11.1982 nicht gerade hochqualitativ ist, folgt hier noch einmal der Text in lesbarer Form:
Harte Kritik übt der Berliner Mieterverein am Bezirksamt Schöneberg:
"Es benimmt sich bei der Vermietung landeseigener Häuser wie sonst
nur Spekulanten." In einem besonders krassen Fall hat die Verwaltung die
Miete für eine Ladenwohnung innerhalb von 18 Monaten um 900 Mark erhöht.
Als Brigitte und Manfred Ganady vor eineinhalb
Jahren die Ladenwohnung an der Eisenacher Straße 38 bezogen, mußten
sie 612,65 Mark Miete an das Bezirksamt Schöneberg zahlen. Dann wollte
das Grundstücksamt, weil das Ehepaar im vorderen Teil der Wohnung Platten
verkauft, plötzlich 1227,13 Mark im Monat haben.
Die Ganadys zahlten nicht. Sie erhielten eine
Räumungsklage. Aber: Sie dürfen bleiben, wenn sie jetzt sogar 1500
Mark Kaltmiete zahlen würden. "Mit Heizung und Warmwasser wären
das rund 2000 Mark", sagt das Ehepaar.
Frau Ganady ist Kirchensängerin. "Damit
sie üben kann, habe ich eine Orgel mit 800 Pfeifen in der Wohnung aufgebaut.
Mit solchen Überraschungen rechnet man doch bei einem Amt nicht. Wie sollen
wir mit der Orgel nun wieder umziehen?" fragt Manfred Ganady.
Grundstücksamtsleiter Engelke bleibt bei
seiner Forderung: "Das ist Gewerberaum. Wir können auf dieses Geld
nicht verzichten."
Geld spart das Bezirksamt auch, wenn neue Mieter in
die landeseigenen Wohnungen einziehen. Im Vertrag müssen sie sich verpflichten,
die Renovierung selbt zu bezahlen.
In Neukölln und Tiergarten geht's trotz kleiner
Kasse anders: "Wir versuchen, die Räume in bewohnbarem Zustand zu
übergeben. Dazu sind wir schließlich verpflichtet, auch wenn das
Geld knapp ist.
Genützt hat es nichts, denn die Behörde war jeglichen Argumenten absolut unzugänglich. Mehreren Schöneberger Bezirksverordneten, die sich für uns einsetzten, entgegnete der "linke" Finanzstadtrat Alfred Gleitze:
"Wir haben ein Urteil gegen den Ganady, und wir denken nicht daran, auf unsere Rechte aus diesem Urteil zu verzichten!"
Nach Ablauf der von den Mitgliedern der Zivilkammer 62 des Landgerichts Berlin
festgesetzten Räumungsfrist von drei Monaten begann das Bezirksamt Schöneberg
das erste Zwangsvollstreckungsverfahren gegen uns. Am 18.10.1982 erschien ein
vom Grundstücksamt Schöneberg beauftragter Gerichtsvollzieher bei
uns, um eine Zwangsräumung auf Grund des Urteils vom 5.11.1981 anzukündigen.
Bei Besichtigung der Räume wiesen wir den Gerichtsvollzieher darauf hin,
daß unsere Firma MIXTUR-SCHALLPLATTEN den Rechtsstatus einer GmbH, habe
und somit eine eigene Rechtsperson sei. Gegen diese Rechtsperson lag jedoch
keinerlei Rechtstitel vor. Da die Räume der GmbH. nicht von den Wohnräumen
zu trennen waren, konnte (und wollte wohl auch) der Gerichtsvollzieher die Räumung
nicht durchführen. Er stellte daher von sich aus die Zwangsvollstreckung
ein.
Daraufhin erhielten wir von dem Leiter des Grundstücksamtes, Engelke, ein Schreiben, in dem mit beispielloser Dreistigkeit behauptet wurde, wir, die Eheleute Manfred und Brigitte Ganady, hätten die ausschließlich an uns persönlich vermieteten Räume e i n e r Firma MIXTUR-SCHALLPLATTEN GmbH. in rechtswidriger Weise untervermietet. Wir wurden aufgefordert, diesen rechtswidrigen Zustand unverzüglich zu beenden, die Räume zu verlassen und die Schlüssel spätestens am 1.11.1982 dem Hausverwalter auszuhändigen.

Zu dem Vorwurf der "Rechtswidrigkeit" sei an dieser Stelle angeführt,
daß wir unsere Bewerbung vom 14.4.1976 für das erste (TeiI-)Objekt
auf einem Firmen-Briefbogen der MIXTUR-SCHALLPLATTEN GmbH. geschrieben hatten,
und daß der damalige Leiter des Grundstücksamtes Schöneberg,
R a a c k , auf dem beim Bezirksamt befindlichen Original sein Einverständnis
zum Abschluß eines Mietvertrages vermerkt hatte.
Die Verlogenheit des Amtsleiters Engelke zeigte sich noch an dem folgenden
Detail: zwei Jahre vorher - also 1980 - hatte das Grundstücksamt für
den Hauseingang Rosenheimer Str. 35 eine Klingel- und Türöffnungsanlage
installieren lassen. Für das Klingeltableau hatte das Grundstücksamt
u.a. ein Schild mit der Aufschrift
"Mixtur-Schallplatten GmbH."
gravieren und montieren lassen.

Da wir das Ansinnen auf Auszug innerhalb weniger Tage selbstverständlich
ablehnten, erhob das "Rechtsamt" des Bezirksamtes Schoneberg nunmehr
Räumungsklage gegen die GmbH. In der Klageschrift, die von einer
Magistratsrätin Z i e f l e - v o n
J a g o w verfaßt war, war zu lesen:
"Nach Auskunft des Gerichtsvollziehers werden die Räume offensichtlich
von den Eheleuten nicht mehr genutzt. Deshalb ist Räumung geboten."
Auch hier ist die unlautere Manipulation des Bezirksamtes Schöneberg offensichtlich
und greifbar. Außerdem erhob das Grundstücksamt Schöneberg zwei
Klagen gegen uns persönlich auf Zahlung einer "Nutzungsentschädigung",
die praktisch die Differenz zwischen der vom Grundstücksamt geforderten
Gewerbemiete und der von uns gezahlten preisrechtlich zulässigen Wohnraummiete
war. Zudem gab es im Haus Ärger wegen einer fehlerhaften Heizkostenabrechnung,
und die Forderungen des Grundstücksamtes aus dieser Abrechnung wurden gleich
in eine der Klagen mit hineingenommen.
Inzwischen ging das Modellvorhaben "Instandbesitzer-Programm" langsam
weiter. Im Dezember 1982 besichtigten ein Beauftragter des Senators für
Bau- und Wohnungswesen - ein Leitender Senatsrat K n i p p
- und einer der Initiatoren des Programms aus dem Bauausschuß das Haus
zwecks Bestandsaufnahme und Einholung weiterer Informationen. Die beiden Herren
sagten meiner Frau und mir, daß das Modellvorhaben auf jeden Fall realisiert
werden würde, deuteten aber zugleich an, daß dieses Vorhaben auch
entschiedene Gegner habe. Hinsichtlich der auf uns zukommenden Prozesse wurde
uns der dringende Rat gegeben, nicht die Nerven zu verlieren und aufzugeben,
sondern mit allen Mitteln das Verfahren in die Länge zu ziehen und notfalls
Vollstreckungsanfechtungsklage einzulegen, damit das Bezirksamt Schöneberg
nicht dem Bauausschuß und dem Senator für Bau-und Wohnungswesen zuvorkommen
und eine Zwangsräumung unserer Wohn-und Geschäftsräume vor
der Übertragung des Hauses an die Mieter durchsetzen könne.
Im März 1983 wurde endlich die Preisstelle für Mieten des Bezirksamtes Schöneberg von Berlin aktiv. Zunächst fand eine Besichtigung des gesamten Mietobjektes statt. Danach teilten uns die Beamten der Preisstelle für Mieten mit, daß sie nicht die Auffassung des Grundstücksamtes teilten, es handele sich bei dem gesamten Mietobjekt (einschließlich unserer Wohnräume) um Gewerberaum. Die Beamten kündigten die Verfügung von Vorbescheiden an, die wir dann dem Gericht vorlegen könnten und so den Rechtsstreit zu unseren Gunsten wenden könnten. Wir waren sehr erleichtert und waren - genau wie die Beamten der Preisstelle für Mieten - der festen Meinung, daß der ganze von dem Amtsleiter Engelke und der Magistratsrätin Ziefle-von Jagow inszenierte Spuk verschwinden und die mit viel verlogener Dialektik errichteten juristischen Konstruktionen wie ein Kartenhaus in sich zusammenfallen müßten. Wir waren damals so naiv, den Beteuerungen der Politiker, wir befänden uns in einem demokratischen Rechtsstaat, Glauben zu schenken, und wir meinten, daß in einem solchen Rechtsstaat Richter ohne viel Aufhebens zugeben würden, daß sie sich geirrt und Fehler gemacht hätten. Das von der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin voreilig bestätigte Räumungsurteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 5.11.1981 - 13 C 541/81 - hätte aufgehoben werden müssen, und die ganze Sache hätte als eine Blamage für den Finanz- und Wirtschaftsstadtrat Gleitze und seine Helfer Engelke und Ziefle-von Jagow ausgehen müssen.