Am Montag, dem 13.5. 1985, nachmittags zwischen I5 und 16 Uhr, erschien der
bereits genannte Gerichtsvollzieher Jörg-Peter Müller mit einem
breiten Grinsen in unserem Laden und sagte triumphierend nur ein Wort:
Da wir zuerst nicht begriffen, was er meinte, erklärte er es uns: er habe
soeben vom Landgericht einen Telefonanruf (!) erhalten. Das Landgericht habe
die einstweilige Einstellung der Vollstreckung durch die Notdienst-Kammer wieder
aufgehoben. Und er sagte:
(obwohl die Vollstreckung gemäß Definition durch das Gesetz noch
garnicht begonnen hatte). Er, der Gerichtsvollzieher, werde am nächsten
Morgen um 9.00 Uhr mit der Zwangsräumung beginnen. Mach 9.00 Uhr dürften
wir keinerlei Möbel und Gegenstände mehr aus den Räumen entfernen
und auch nicht mehr die Räume betreten. Die Gewährung einer
Räumungsfrist - und sei es nur bis zum Mittag des nächsten
Tages - lehnte der Gerichtsvollzieher Jörg Peter Müller kategorisch
ab. Einen schriftlichen Beschluß des Landgerichts gab uns der Gerichtsvollzieher
nicht, sodaß wir nicht in der Lage waren, gegen diesen Beschluß
das übergeordnete Kammergericht anzurufen.
Wir wiesen den Gerichtsvollzieher darauf hin, daß sich unter den in unseren
Geschäftsräumen befindlichen Schallplatten eine Menge Kommissionsware
befände, die weder der GmbH. noch uns persönlich gehöre . Der
Gerichtsvollzieher Jörg Peter Müller sagte uns zu, daß er diese
Kommissionsware gesondert behandeln werde. Diese Schallplatten würden extra
gehalten, und wir hätten jederzeit Zugriff zu diesen Platten. Dennoch
telefonierten wir vorsorglich sofort mit den Berliner Produzenten, deren Platten
wir in Kommission hatten (und soweit sie erreichbar waren) , damit diese sich
ihre Platten noch am selben Tage abholen und so in Sicherheit bringen konnten.
Die westdeutschen Produzenten zu benachrichtigen hatte angesichts des bevorstehenden
Räumungstermins am nächsten Morgen keinen Sinn mehr.
Bald wurden wieder die Halteverbots-SchiIder am Straßenrand auf gestellt,
und dann erschien ein kleines Männchen, das rheinischen Dialekt sprach
und sich als der von dem GerichtsvolIzieher Müller bestellte "Spediteur"
Tiefenbach vorstellte. Dieser Herr Tiefenbach sich in allen unseren Räumen
um und taxierte mit habgierigern Blick jedes einzelne Möbelstück,
jedes Bild und jeden sichtbaren Gegenstand. Scheinheilig sagte er uns, wir brauchten
nichts aus den Räumen vorher zu entfernen. Die Sachen würden in seinen
Lagerräumen untergebracht. Er garantiere uns, daß wir jederzeit
Zugang zu den Sachen hätten und über unsere Sachen verfügen
könnten.
Auf Grund dieser von den Vertretern des Bezirksamtes Schöneberg und den
ihnen völlig hörigen Richtern eingefädelten Situation war es
uns also weder möglich, unsere vom Gesetz garantierten Rechte wahrzunehmen
und vor Beginn der Räumung irgendein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf
zu ergreifen, noch war es uns möglich, noch am selben Nachmittag ein leistungsfähiges
Speditionsunternehmen auf der Stelle zu engagieren, um unser Eigentum in einen
Speicher oder Lagerhau» zu schaffen. Es war nicht möglich, unser
Eigentum vor dem Zugriff des Gerichtsvollziehers Müller oder seines Vertrauten
Tief enbach zu retten. Wir hatten lediglich die Möglichkeit, ein Kleintransport-Unternehmen
zu aktivieren und einige Wagen vom Typ "FORD Transit" über Nacht
vollzuladen, um diese Sachen am nächsten Morgen ab 6.00 Uhr zu Verwandten
und Bekannten bringen zu lassen. Natürlich waren unsere Möglichkeiten
und unsere Kräfte beschränkt; obwohl wir praktisch die ganze Nacht
gearbeitet und gepackt hatten, mußte der größte Teil unserer
Sachen in unseren Räumen bleiben. Im Hinblick auf die Zusicherung des Gerichtsvollziehers
bezüglich des ungehinderten Zugriffs auf die Kommissionsware hatten wir
angesichts der völligen Unmöglichkeit, alle Sachen vor Beginn der
Räumung in Sicherheit zu bringen, diese Platten in unseren Räumen
gelassen.
Obwohl der neueste Beschluß des Landgerichts bisher nicht - wie es die
Geschäftsanweisung für Gerichtsvoll zieher (GVGA) als Voraussetzung
für die Durchführung der Vollstreckung zwingend vorschreibt -
zugestellt worden war und somit die 14-tägige Frist zur Einlegung von Rechtsmitteln
oder Rechtsbehelfen überhaupt noch nicht zu laufen begonnen hatte, setzte
sich der Gerichtsvollzieher rigoros über alle in der GVGA zusammengefaßten
Vorschriften hinweg und begann am nächsten Morgen um 9.00 Uhr unter
Polizeischutz mit der Zwangsräumung. Die Polizei wurde somit für
eine rechts- und gesetzwidrige Aktion eingesetzt.
Am Morgen des 14.5.1985 rückten zunächst die Fahrzeuge und Mannschaften
der Speditionsfirma Tiefenbach an. Wie wir von den Fahrern des Kleintransport-Unternehmens,
die für uns die letzten Fuhren ausführten, zu hören bekamen,
handelte es sich bei dieser "Spezial"-Firma um ein Unternehmen, das
ausschließlich Zwangsräumungen der Gerichtsvollzieher vornimmt
und bei den Versteigerungen des errafften Räumungsgutes mitmischt.
Diese Informationen erwiesen sich später als richtig. Gegen 8.50 Uhr erschien
der Gerichtsvollzi eher Jörg-Peter Müller mit mehreren Begleitern
vor unserem Laden und wartete bis 9.00 Uhr, ehe er mit seinem Anhang den Laden
betrat. Der Gerichtsvollzieher stellte einen seiner Begleiter - einen älteren
Herrn - als seinen Vater vor. Welche Funktion diese Begleiter des Gerichtsvollziehers
Müller haben sollten, war uns zu diesem Zeitpunkt noch nicht klar. Der
Gerichtsvollzieher Müller erklärte, daß er jetzt die Räume
"übernehme" und schickte seine Begleiter durch unsere Räume
zum "Umsehen". Dabei erklärte er, daß er sich mit dem Wert
von Möbeln und anderen Gegenstände sehr wohl auskenne, da er nebenbei
mit Antiquitäten handele (!).
In der vergangenen Nacht hatten wir also u.a. die gesamte Kommissionsware, soweit
sie nicht am Vortage von den Eigentümern angeholt worden war - aussortiert
und in unserem Laden aufgestapelt. Wir wiesen den Gerichtsvollzieher ausdrücklich
auf diesen Posten hin, und dieser nahm Kenntnis vom Vorhandensein dieser Kommi
ssi onsware und bestäti gte, daß er diese Platten gesondert behandeln
werde.
Während sich seine Begleiter in unseren Räumen umsahen, forderte der
Gerichtsvollzieher Jörg-Peter Müller von mir die Herausgabe aller
Schlüssel und verlangte von mir als "Gegenzeichnung für die Obergabe
der Räume und der Schlüssel" meine Unterschrift auf einem mehrseitigen
Formular, das jedoch zusammengefaltet war, sodaß ich weder sehen konnte,
um welchen Vordruck es sich handelte, noch, worum es eigentlich bei der Unterschrift
ging. Auf der Seite des Formulars, die ich zu sehen bekam, war bisher noch nichts
eingetragen. Der Gerichtsvollzieher Müller sagte: "Das machen Mir
später!". Meine Frau war zu diesem Zeitpunkt nicht greifbar und konnte
daher nicht zur Unterschriftsleistung herangezogen werden.
Dann begann die eigentliche Räumung. Die Mannschaft der Spediteurs Tiefenbach
erwies sich als ein auegesprochenes Rollkommando, das sichtlich "Erfahrungen"
im Auseinandernehmen einer Wohnungs- und Geschäftseinrichtung hatte. Zunächst
wurden erst einmal sämtlich Zimmerpflanzen - darunter ein 4 m hoher Gummibaum,
eine 3 m hohe Dattelpalme, 2 Stück 3 m hohe blühende Hibiscusbüsche,
eine riesige Strelizie aus Teneriffa (alles Pflanzen, die wir über 20 Jahre
hinweg gepflegt und gehegt hatten) sowie viele kleinere Pflanzen und Kakteen
- zum Abtransport auf die Müllkippe auf den Bürgersteig geworfen.
Dann wurde der Inhalt aller Möbel und Wandregale auf den Fußboden geschüttet, und anschließend wurden Möbel und Wandregale mittels Hammer und Brecheisen "auseinandergenommen". Dabei wurde gleichzeitig von dem Gerichtsvollzieher Müller "selektiert". Bei jedem Stück wurde der Gerichtsvollzieher von den Männern des Rollkommandos gefragt: "Peter, was machen wir damit?" und "Peter, wohin damit?" Bald türmte sich auf dem Bürgersteig ein riesiger Haufen mit den Oberresten unserer Pflanzen, mit Möbelteilen aus unserer Wohnung und unseren Geschäftsräumen sowie aus den Teilen unserer Wandregale (Regalbretter und Konsolen im Wert von weit über DM 1.000,-).
Auch Teile, die zu unserer Orgel gehörten, wurden auf den Schutt geworfen.
Anschließend wurde auf Anordnung des Gerichtsvollziehers Jörg-Peter
Müller der Schuttberg, der vier Lastwagen füllte, zur einer Müllkippe
gefahren. Der noch erhaltene Rest wanderte "wegen Fehlens anderweitiger
Unterbringungsmöglichkeiten" in die Pfandkammer des Amtsgerichts
Schöneberg, obwohl die Sachen nicht gepfändet waren. Herr Tiefenbach
hatte also gelogen.
Erst als die Räumung bereits im Gange war, kam der Briefzusteller mit
dem Beschluß des Landgerichts Berlin vom Vortage, um uns ihn zuzustellen.
Die Richter Dr. Ambrock, Böhrenz und Berner setzten
ihren bisherigen Rechtsbeugungen und Sachverhaltsverfälschlangen die Krone
auf, indem sie "befanden", daß wir keine Kaufabsieht erkennen
ließen und auch nicht in der Lage seien, die Räume zu kaufen.
In anderen Ländern, in denen tatsächlich demokratisch-rechtsstaatliche
Verhältnisse anzutreffen sind, würden solche Richter umgehend unerhrenhaft
entlassen und ins Gefängnis gesteckt werden !
Doch für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen diesen ungeheuerlichen Beschluß war es jetzt zu spät. Die Staatsdiener-Mafia hatte gesiegt; die Räumung hatte bereits begonnen - obwohl dieser Beschluß erst (frühestens) am 28.5.1985 Rechtskraft erlangt hätte - und war mitten im Gange.
Am 15.5.1985 waren wir noch einmal in unseren ehemaligen Räumen. Bis auf
einen runden Wohnzimmertiseh befanden sich keine Möbel mehr unseren Räumen;
allerdings lagen Glasscherben sowie Holzteile und -splitter von unseren Schränken
auf dem Fußboden. Die Schlägertypen des Rollkommandos wüteten
jetzt im Keller und nahmen lachend meine Elektronik-Werkstatt auseinander. Da
von den Rollkommando-Leuten und von den Begleitern des Gerichtsvollziehers Müller
ununterbrochen unser (zu diesem Zeitpunkt noch nicht gesperrtes) Telefon benutzt
wurde und somit auf unsere Kosten Telefongespräche führten, riß
ich kurzerhand die Anschlußschnur aus der Wanddose.
Der ebenfalls anwesende Gerichtsvollzieher Jörg-Peter Müller erklärte uns triumphierend, daß er noch einen Posten Schallplatten gefunden hatte, die auf keinen Fall Kommissionsware seien. Meine Frau fragte noch, wie er wissen wolle, was Kommissionsware sei und was nicht, aber auf diese Frage gab Herr Müller keine Antwort. Zu sehen war nichts mehr, da die Sachen bereits abtransportiert worden waren.
Am 16.5.1935 ruhte die Aktion, da Feiertag (Himmelfahrt) war. Am 17.5.1985 wurde
schließlich als letztes Stück unsere Orgel auseinandergenommen und
abtransportiert. Danach standen die Räume bis Oktober 1985 l e e r !
Durch diese überfallartige und jedem Recht spottende Gewaltaktion verloren
wir unsere nach Recht und Gesetz preisgebundene und kündigungsgeschützte
4-Zimmer-Altbauwohnung, den größten Teil unseres privaten und geschäftlichen
Eigentums sowie unsere seit 1972 bestehende Existenz. Wir wußten weder,
wo wir wohnen sollten, noch waren wir in der Lage, unsere Geschäftstätigkeit
weiter auszuüben. Wir waren somit gezwungen, das zuständige Sozialamt
aufzusuchen, unsere Obdachlosigkeit anzuzeigen und die Gewährung von Sozialhilfe
beanzutragen.
Beim Sozialamt Schöneberg war man erst ungläubig und dann - nach genauester Prüfung unserer Angaben - entsetzt über diese Geschehnisse. Vor allem die Tatsache, daß unsere Sachen, soweit sie überhaupt noch vorhanden waren, in die Pfandkammer des Amtsgerichts Schöneberg gebracht worden waren, ohne überhaupt gepfändet zu sein. war für die Mitarbeiter des Sozialamtes Schöneberg kaum faßbar. Die zuständige Sachbearbeiterin sagte: "Mein Gott, was müssen Sie für eine Wut auf diesen Staat haben!"
Da uns die Mitarbeiterinnen des Sozialamtes die Einweisung in ein Obdachlosenasyl ersparen wollten, legten sie uns nahe, für ein paar Wochen nach Möglichkeit bei Verwandten oder Bekannten zu übernachten. Vom Sozialamt Schöneberg wurde uns dann eine kleine - schwer vermietbare - Wohnung in der Attilastraße 161 in Berlin-Tempelhof vermittelt. Mit Unterstützung der Mitarbeiterinnen des Sozialamtes, die sich sehr für uns einsetzten, konnte am 28.5.1985 mit der Wohnungsbaugesellschaft STADT UND LAND (ausgerechnet!) ein Mietvertrag für die Tempelhofer Wohnung ab 1.6.1985 abgeschlossen werden.
Da wir nunmehr ab 1.6.1985 eine Unterbringungsmöglichkeit für unsere
(erhaltenen) Möbel und Einrichtungsgegenstände hatten, schickte uns
das Sozialamt Schöneberg zur Pfandkammer des Amtsgerichts Schöneberg
wegen der Herausgabe unserer Sachen, die ja nicht gepfändet waren, sondern
nur dort wegen "fehlender anderweitiger Unterbringungsmöglichkeiten"
dort eingelagert. Wir sollten uns im Geri chtsgebäude Ringstraße
9 in Berlin 45 (Lichterfelde) bei dem Lagerverwalter N i e b e l melden.
Herr Niebel verweigerte uns jedoch den Zutritt zur Pfandkammer. Erst durch die
Einschaltung eines im Gerichtsgebäude residierenden Rechtspflegers und
dessen Kontaktaufnahme mit den Mitarbeitern des Sozialamtes Schöneberg
konnte der Lagerverwalter Niebel dazu gebracht werden, mit uns in den Keller
zu gehen und dort die Tür aufzuschließen, hinter der sich unsere
Sachen befanden.
Nach Aufschließen dieser Tür sträubten sich uns die Haare. Wir sahen einen badezimmerartigen Kellerraum, von dem aus eine Tür zu weiteren Kellerräumen führte. Sowohl der Vorraum als auch die hinteren Räume waren nicht betretbar, da Möbelstücke, Orgelpfeifen und Verpackungskartons der Firma Tiefenbach übereinandergeschüttet waren und dieses Chaos bis an die Kellerdecke reichte. Viele Orgelpfeifen waren völlig eingedrückt oder gar umgeknickt. Lediglich die robusteren Holzpfeifen hatten diese "Einlagerung" einigermaßen überstanden, doch sah man auch dort, daß Teile wie beispielsweise Bärte, Stopfen und Stimmdeckel abgebrochen oder herausgerissen waren und fehlten. Ich hatte vorsorglich meinen Fotoapparat mitgenommen und machte zur Beweissicherung für den unsachgemäßen Umgang mit unserem Eigentum mehrere Aufnahmen.
Es war uns nicht mögl ich, irgendetwas an Kleidung, Wäsche oder Hausrat mitzunehmen. Ein Ausräumen der Kellerräume war nicht gestattet; der LagerVerwalter Niebel schloß sehr schnell wieder die Tür vor unserer Nase zu.
Daraufhin schickten uns die Mitarbeiter des Sozialamtes Schöneberg zu dem GerichtsvolIzieher Jörg-Peter Müller in das Amtsgericht Schöneberg, damit wir ihn in sei ner offiziellen Sprechstunde mit unseren Forderungen auf Herausgabe unserer - nicht gepfändeten - Sachen konfrontierten. Am 4.6.1985 war diese nächste Sprechstunde. Der Gerichtsvollzieher Jörg-Peter Müller, der bereits früher die "Rechtsauffassung" vertrat, das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland gelte nicht für Berlin (West), weigerte sich jedoch, auch nur ein einziges Stück herauszugeben und erklärte uns höhnisch, daß wir nichts von unseren Sachen wiedersehen würden, keinen Schrank, keinen Tisch, keinen Stuhl, garnichts! Er werde alles versteigern, auch unser Firmeneigentum! Wenn das Sozialamt behaupte, er müsse die Sachen herausgeben, dann sei das Sozialamt falsch informiert! Es war offensichtlich und greifbar, daß es der von den Vertretern des Grundstücks- und des Rechtsamtes beauftragte Gerichtsvollzieher Jörg-Peter Müller darauf angelegt hatte, uns den größtmöglichsten Schaden zu bereiten und für die Vernichtung unserer Existenz durch Demolierung und Enteignung zu sorgen.
Beim Sozialamt war man fassungslos und schickte mich zum Rechtsberater des Nachbarbezirks
Wilmersdorf, Herrn Rechtsanwalt Dr. J o s w i g . Dem Rechtsanwalt sträubten
sich die Haare, als er begriff, was die Justiz mit uns gemacht hatte. Er verfaßte
eine gepfefferte Eingabe an das Amtsgericht Schöneberg und empfahl mir,
gegen den GerichtsvolIzieher Jörg-Peter Müller eine ebenso gepfefferte
DienstaufSichtsbeschwerde beim Direktor des Amtsgerichts Sehöneberg einzulegen.
Wir taten das auch und erstatteten darüber hinaus gegen den GerichtsvolIzieher
Müller Strafanzeige wegen Rechtsbeugung gem. § 336 StGB und wegen
schwerster Sachbeschädigung gem. § 303 StGB. Die Straffähigkeit
des Gerichtsvollziehers ergibt sich aus der GVGA, in der die Eigenverantwortlichkeit
des GerichtsvolIziehers definiert wird und außerdem die Vorschrift besteht,
daß der Gerichtsvollzieher Anweisungen des Gläubigers nur zu folgen
hat, wenn diese Anweisungen nicht gegen das Gesetz oder gegen die GeschäftsAnweisung
verstoßen. Der Gerichtsvollzieher habe s e l b s t
zu prüfen, ob überhaupt die Voraussetzungen für Vollstreckungsmaßnahmen
vorliegen. Der Gerichtsvollzieher kann sich also nicht mit der Ausrede aus der
Affäre ziehen, daß er bei seinen rechts- und gesetzwidrigen Handlungen
"nur auf Anwei sung des Gläubigers gehandelt" habe.
Inzwischen war der 6.6.1985 gekommen. Da der von dem Richter am Amtsgericht
Waue angesetzte Termin in unserer VolIstreckungsanfechtungssache nicht aufgehoben
war, erschienen wir selbstverständlich vor Gericht, um uns nicht ein Versäumnisurteil
einzuhandeln. Die zur Verhandlung erschienene Mitarbeiterin des "Rechtsamtes"
Schöneberg, Frau Ziefle-von Jagow, sagte zynisch und triumphierend:
Der Richter Waue gab sich sehr zufrieden. Er wollte sogleich sein Urteil fällen,
was jedoch von uns durch Einbringung eines neuen Ablehnungsantrages wegen Befangenheit
verhindert wurde. Wir bezogen uns bei unserem Ablehnungsgesuch auf die perfide
Handlungsweise des Richters Waue in der Zeit vom 2.5.1985 bis zur Räumung
am 14.5.1985 Naturl ich wurde von den herei 15 bekannter
- in das Komplott eingeweihten Richtern unser Ablehnungsgesuch als "unbegründet"
abgewiesen, und Herr Waue durfte nach ein paar Monater einen neuen Termin ansetzen.
Er wies dann unserere Vollstreckungsanfechtungsklage als unzulässi g ab,
de nunmehr die Räumung bereits er-folgt und somit
kein Rechtsschutzbedürfnis für unseren Anspruch bestünde. Wir
wurden wie üblich - von Herrn Amtsrichter Waue zur Zahlung der Kosten
des Verfahrens verurteilt. Mit dieser "Abschmetterung" des VolIstreckungsanfechtungsverfahrens
wegen "Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses'* war für die Berliner
Justiz dieser Teil ihrer unlauteren Manipuonen quasi legalisiert. Zwar gibt
es den Rechtsbegriff der "verlängerten Vollstreckungsanfechtungsklage"
für eine derartige Situation, bei der die Anfechtungsklage dann zu einer
Feststellungsklage hinsichtlich der Unzulässigkeit der bereits durchgeführten
Vollstreckung wird, aber zu solchen Eingeständnissen war die Berliner Justiz
selbstredend nicht bereit, denn ein Erfolg dieser "verlängerten Vollstreckungsanfechtungsklage"
hätte zugleich auch einen Schadensersatzanspruch begründet.
Und dieser Schadensersatzanspruch - das zeigte sich später - würde
ein mindestens sechsstelliger Betrag sein.
